Metadata : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

364  Nr.  65.  1916.

1909  zur  Abänderung  der  Bestimmungen  der  Rostocker  Erbverträge  über  „Geistliche
  Sachen“  allen  Inhalts  kraft  dieses  Landesherrlich  genehmigt  und  bestätigt
haben,  also  und  dergestalt,  daß  er  für  jeden,  den  es  angeht,  verbindliche  Kraft
haben  soll.  «

ÜbrigensUnserenLandesherrlichenRechten,auchallenanderenGerechtsamen
  ganz  unabbrüchig,  sowie  sonst  einem  jeden  an  seinem  erweislichen  Rechte
unschädlich.

Urkundlich  unter  Unserer  eigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Großherzoglichem  Insiegel.

Gegeben  durch  Unser  Staatsministerium.
Schwerin,  den  5.  April  1916.

Friedrich  Franz.
(8.)  Langfeld.

Landesherrliche  Bestätigung
eines  Zusatzes  zu  §  2  Absatz  1  der
unter  dem  21.  Dezember  1909  betätigten
  Vereinbarung  zur  Abänerung
  der  Bestimmungen  der  Rostocker
  Erbverträge  über  „Geistliche

Sachen“.

Zusatz
zu  dem  8  2  Abs.  1  der  am  21.  Dezember  1909  bestätigten  Vereinbarung  vom
22.  April/7.  Mai  1909  zur  Abänderung  der  Bestimmungen  der  Rostocker  Erbverträge
  über  „Geistliche  Sachen“.

In  den  Fällen  jedoch,  in  denen  bei  der  Wahl  des  Stadtsuperintendenten
das  Geistliche  Ministerium  wegen  Vakanz  von  Pfarrstellen  sich  nicht  mit  der
vollen  Stimmenzahl  von  10  Mitgliedern  beteiligen  kann,  hat  der  Rat  bei  Teilnahme
  von  9  oder  8  Mitgliedern  des  Geistlichen  Ministeriums  sich  mit  6  seiner
Mitglieder,  bei  Teilnahme  von  7  Mitgliedern  des  Geistlichen  Ministeriums  sich
mit  5  seiner  Mitglieder  an  der  Wahl  zu  beteiligen.