364 Nr. 65. 1916.
1909 zur Abänderung der Bestimmungen der Rostocker Erbverträge über „Geistliche
Sachen“ allen Inhalts kraft dieses Landesherrlich genehmigt und bestätigt
haben, also und dergestalt, daß er für jeden, den es angeht, verbindliche Kraft
haben soll. «
ÜbrigensUnserenLandesherrlichenRechten,auchallenanderenGerechtsamen
ganz unabbrüchig, sowie sonst einem jeden an seinem erweislichen Rechte
unschädlich.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Großherzoglichem Insiegel.
Gegeben durch Unser Staatsministerium.
Schwerin, den 5. April 1916.
Friedrich Franz.
(8.) Langfeld.
Landesherrliche Bestätigung
eines Zusatzes zu § 2 Absatz 1 der
unter dem 21. Dezember 1909 betätigten
Vereinbarung zur Abänerung
der Bestimmungen der Rostocker
Erbverträge über „Geistliche
Sachen“.
Zusatz
zu dem 8 2 Abs. 1 der am 21. Dezember 1909 bestätigten Vereinbarung vom
22. April/7. Mai 1909 zur Abänderung der Bestimmungen der Rostocker Erbverträge
über „Geistliche Sachen“.
In den Fällen jedoch, in denen bei der Wahl des Stadtsuperintendenten
das Geistliche Ministerium wegen Vakanz von Pfarrstellen sich nicht mit der
vollen Stimmenzahl von 10 Mitgliedern beteiligen kann, hat der Rat bei Teilnahme
von 9 oder 8 Mitgliedern des Geistlichen Ministeriums sich mit 6 seiner
Mitglieder, bei Teilnahme von 7 Mitgliedern des Geistlichen Ministeriums sich
mit 5 seiner Mitglieder an der Wahl zu beteiligen.