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Für Betriebe, welche mit besonderer Unfallgefahr für die darin beschäftigten
Personen nicht verknüpft sind, kann durch Beschluß des Bundesraths die Ver—
sicherungspflicht ausgeschlossen werden.
g. La.
Den Betriebsbeamten im Sinne dieses Gesetzes werden Werkmeister und
Techniker gleichgestellt.
Den Fabriken im Sinne dieses Gesetzes gelten alle Betriebe gleich, für
welche Dampfkessel oder durch elementare Kraft (Wind, Wasser, Dampf, Gas,
heiße Luft, Elektrizität u. s. w.) oder durch thierische Kraft bewegte Triebwerke
nicht blos vorübergehend zur Anwendung kommen.
Im Uebrigen gelten als Fabriken im Sinne dieses Gesetzes insbesondere
diejenigen Betriebe, in welchen die Bearbeitung oder Verarbeitung von Gegen—
ständen gewerbsmäßig ausgeführt wird und zu diesem Zwecke mindestens zehn
Arbeiter regelmäßig beschäftigt werden, sowie Betriebe, in welchen Explosivstoffe
oder explodirende Gegenstände gewerbsmäßig erzeugt werden.
Welche Betriebe außerdem als Fabriken im Sinne dieses Gesetzes an-
zusehen sind, bestimmt das Reichs-Versicherungsamt.
Auf gewerbliche Anlagen, Eisenbahn- und Schiffahrtsbetriebe, welche
wesentliche Bestandtheile eines der vorbezeichneten oder der im F. 1 bezeichneten
Betriebe sind, finden die Bestimmungen dieses Gesetzes ebenfalls Anwendung.
s. 1b.
Die Versicherung erstreckt sich auf häusliche und andere Dienste, zu denen
versicherte Personen neben der Beschäftigung im Betriebe von ihren Arbeitgebern
oder von deren Beauftragten herangezogen werden.
G. lc.
Der Reichskanzler wird ermächtigt, unter Zustimmung des Bundesraths
mit den Regierungen solcher Staaten,) die für Arbeiter und Betriebsbeamte eine
der deutschen Unfallversicherung entsprechende Fürsorge durchgeführt haben, im
Falle der Gegenseitigkeit Abkommen zu schließen, durch welche die Anwendung
dieses Gesetzes
1. auf Betriebe im Inlande, welche Bestandtheile eines ausländischen
Betriebs darstellen, ausgeschlossen,
2. auf Betriebe im Auslande, welche Bestandtheile eines versicherungs-
pflichtigen inländischen Betriebs darstellen, erstreckt wird.
S. 2.
Durch Statut (G. 17) kann die Versicherungspflicht erstreckt werden:
a) auf Betriebsunternehmer, deren Jahresarbeitsverdienst dreitausend Mark
nicht übersteigt, oder welche nicht regelmäßig mehr als zwei Lohn-
arbeiter beschäftigen;