Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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g. 10c. 
Die Berufsgenossenschaften haben einen Reservefonds anzusammeln. An 
Zuschlägen zur Bildung desselben sind bei der erstmaligen Umlegung der Ent- 
schädigungsbeträge dreihundert Prozent, bei der zweiten zweihundert, bei der 
dritten einhundertundfünfzig, bei der vierten einhundert, bei der fünften achtzig, 
bei der sechsten sechzig und von da an bis zur elften Umlegung jedesmal 
zehn Prozent weniger als Zuschlag zu den Entschädigungsbeträgen zu erheben. 
Nach Ablauf der ersten elf Jahre und, sofern bas elfte Jahr beim Inkrafttreten 
dieses Gesetzes schon überschritten ist, von diesem letzteren Zeitpunkt ab haben 
die Berufsgenossenschaften dem jeweiligen Bestande des gesetzlichen Reservefonds 
drei Jahre lang je zehn Prozent und weiter in Zeiträumen von je drei Jahren 
je ein Prozent weniger bis herab zu je vier Prozent alljährlich zuzuschlagen und 
zwar jedesmal unter Anrechnung der Linsen. Nach Ablauf dieser Zeit sind aus 
den Zinsen des Reservefonds diejenigen Beträge zu entnehmen, welche erforderlich 
sind, um eine weitere Steigerung des auf eine jede versicherte Person im Durch- 
schnitt entfallenden Umlagebeitrags zu beseitigen. Der Rest der Zinsen ist dem 
Reservefonds weiter zuzuschlagen. 
In dringenden Bedarfsfällen kann die Genossenschaft mit Genehmigung 
des Reichs-Versicherungsamts schon vorher die Zinsen und erforderlichen Falles auch 
den Kapitalbestand des Reservefonds angreifen. Die Wiederergänzung erfolgt 
alsdann nach näherer Anordnung des Reichs-Versicherungsamts. 
Auf Antrag des Genossenschaftsvorstindes kann die Getuosesenschafts. 
versammlung jederzeit weitere Zuschläge zum Reservefonds beschließen. Solche 
Beschlüsse bedürfen der Genehmigung des Reichs-Versicherungsamts. 
11. Organisation und Veränderung der Berufsgenossenschaften. 
Ermittelung der versicherungspflichtigen Betriebe. 
G. 11. 
Jeder Unternehmer eines unter §§. 1 oder 13 fallenden, bisher der reichs- 
gesehlichen Unfallversicherung nicht unterstellten Betriebs hat diesen binnen einer 
vbon dem Reichs-Versicherungsamte zu bestimmenden und öffentlich bekannt zi 
machenden Frist unter Angabe des Gegenstandes und der Art desselben sowie 
die Zahl der durchschnittlich darin beschäftigten versicherungspflichtigen Personen 
bei der unteren Verwaltungsbehörde anzumelden. 
Für die nicht angemeldeten Betriebe hat die untere Verwallkungsbehörde 
die Angaben nach ihrer Kenntniß der Verhältnisse zit ergänzen. 
Dieselbe ist befugt, die Unternehmer nicht angemeldeter Betriebe zu einer 
Auskunft darüber innerhalb einer zu bestimmenden Frist durch Geldstrafen im 
Betrage bis zu einhundert Mark anzuhalten. 
Die untere Verwaltungsbehörde hat ein nach Gewerbszweigen geordnetes 
Verzeichniß der Betriebe ihres Bezirkes unter Angabe des Gegenstandes und der 
Art des Betriebs sowie der Zahl der darin beschäftigten versicherungspflichtigen
	        
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