Genossenschaftsbeamten geregelt werden. Diese Dienstordnung bedarf der Be—
stätigung durch das Reichs-Versicherungsamt.
Die Gehälter der Beamten werden im Einzelnen durch den Haushaltsplan
der Genossenschaft festgestellt.
Bildung der Gefahrenklassen.
g. 28.
Durch die Genossenschaftsversammlung sind für die zur Genossenschaft ge-
hörenden Betriebe je nach dem Grade der mit denselben verbundenen Unfall-
gefahr entsprechende Gefahrenklassen zu bilden und über die Höhe der in denselben
zu leistenden Beiträge (Gefahrentarif) Bestimmungen zu treffen.
Durch Beschluß der Genossenschaftsversammlung kann die Aufstellung und
Aenderung des Gefährentarifs einem Ausschuß oder dem Vorstand übertragen
werden.
Die Aufstellung und Abänderung des Gefahrentarifs bedarf der Ge-
nehmigung des Reichs-Versicherungsamts. Wird ein Gefahrentarif von der
Genossenschaft innerhalb einer vom Reichs-Versicherungsamte zu bestimmenden
Frist nicht aufgestellt, oder dem aufgestellten die Genehmigung versagt, so hat
das Reichs-Versicherungsamt nach Anhörung der mit der Aufstellung beauftragten
Organe der Genossenschaft den Tarif selbst festzusetzen.
Die Veranlagung der Betriebe zu den einzelnen Gefahrenklassen liegt nach
näherer Bestimmung des Statuts (§. 17) den Organen der Genossenschaft ob.
Gegen die Veranlagung steht dem Betriebsunternehmer binnen einer Frist von
zwei Wochen die Beschwerde an das Reichs-Versicherungsamt zu. Nach der
Veranlagung kann die Genossenschaft einen Betrieb während der Tarifperiode
neu veranlagen, wenn die vorige Veranlagung auf unrichtigen Angaben des
Betriebsunternehmers beruht. Auf die erneute Veranlagung finden die für die
vorige Veranlagung maßgebenden Vorschriften Anwendung.
Der Gefahrentarif ist nach Ablauf von längstens zwei Rechnungsjahren
und sodann mindestens von fünf zu fünf Jahren unter Berücksichtigung der in
den einzelnen Betrieben vorgekommenen Unfälle einer Revision zu unterzieben.
Die Ergebnisse derselben sind mit dem Verzeichnisse der in den einzelnen Betriebs-
zweigen vorgekommenen, auf Grund dieses Gesetzes zu entschädigenden Unfälle
der Genossenschaftsversammlung zur Beschlußfassung über die Beibehaltung oder
Aenderung der bisherigen Gefahrenklassen oder Gefahrentarife vorzulegen. Die
über die Aenderung der bisherigen Gefabrenklassen oder Gefahrentarife gefaßten
Beschlüsse bedürfen zu ihrer Gültigkelt der Genehmigung des Reichs-Versicherungs-
amts;) demselben ist das Verzeichniß der vorgekommenen Unfälle vokzulegen.
Die Genossenschaftsversammlung kann den Unternehmern nach Maßgabe
der in ihren Betrieben vorgekommenen Unfälle für die nächste Perlode Zuschläge
auflegen oder Nachlässe bewilligen.