Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

Genossenschaftsbeamten geregelt werden. Diese Dienstordnung bedarf der Be— 
stätigung durch das Reichs-Versicherungsamt. 
Die Gehälter der Beamten werden im Einzelnen durch den Haushaltsplan 
der Genossenschaft festgestellt. 
Bildung der Gefahrenklassen. 
g. 28. 
Durch die Genossenschaftsversammlung sind für die zur Genossenschaft ge- 
hörenden Betriebe je nach dem Grade der mit denselben verbundenen Unfall- 
gefahr entsprechende Gefahrenklassen zu bilden und über die Höhe der in denselben 
zu leistenden Beiträge (Gefahrentarif) Bestimmungen zu treffen. 
Durch Beschluß der Genossenschaftsversammlung kann die Aufstellung und 
Aenderung des Gefährentarifs einem Ausschuß oder dem Vorstand übertragen 
werden. 
Die Aufstellung und Abänderung des Gefahrentarifs bedarf der Ge- 
nehmigung des Reichs-Versicherungsamts. Wird ein Gefahrentarif von der 
Genossenschaft innerhalb einer vom Reichs-Versicherungsamte zu bestimmenden 
Frist nicht aufgestellt, oder dem aufgestellten die Genehmigung versagt, so hat 
das Reichs-Versicherungsamt nach Anhörung der mit der Aufstellung beauftragten 
Organe der Genossenschaft den Tarif selbst festzusetzen. 
Die Veranlagung der Betriebe zu den einzelnen Gefahrenklassen liegt nach 
näherer Bestimmung des Statuts (§. 17) den Organen der Genossenschaft ob. 
Gegen die Veranlagung steht dem Betriebsunternehmer binnen einer Frist von 
zwei Wochen die Beschwerde an das Reichs-Versicherungsamt zu. Nach der 
Veranlagung kann die Genossenschaft einen Betrieb während der Tarifperiode 
neu veranlagen, wenn die vorige Veranlagung auf unrichtigen Angaben des 
Betriebsunternehmers beruht. Auf die erneute Veranlagung finden die für die 
vorige Veranlagung maßgebenden Vorschriften Anwendung. 
Der Gefahrentarif ist nach Ablauf von längstens zwei Rechnungsjahren 
und sodann mindestens von fünf zu fünf Jahren unter Berücksichtigung der in 
den einzelnen Betrieben vorgekommenen Unfälle einer Revision zu unterzieben. 
Die Ergebnisse derselben sind mit dem Verzeichnisse der in den einzelnen Betriebs- 
zweigen vorgekommenen, auf Grund dieses Gesetzes zu entschädigenden Unfälle 
der Genossenschaftsversammlung zur Beschlußfassung über die Beibehaltung oder 
Aenderung der bisherigen Gefahrenklassen oder Gefahrentarife vorzulegen. Die 
über die Aenderung der bisherigen Gefabrenklassen oder Gefahrentarife gefaßten 
Beschlüsse bedürfen zu ihrer Gültigkelt der Genehmigung des Reichs-Versicherungs- 
amts;) demselben ist das Verzeichniß der vorgekommenen Unfälle vokzulegen. 
Die Genossenschaftsversammlung kann den Unternehmern nach Maßgabe 
der in ihren Betrieben vorgekommenen Unfälle für die nächste Perlode Zuschläge 
auflegen oder Nachlässe bewilligen.
	        
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