Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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3. Wird die Vereinigung mehrerer Genossenschaften oder das Ausscheiden 
einzelner Gewerbszweige oder örtlich abgegrenzter Theile aus einer Ge— 
nossenschaft und die Zutheilung derselben zu einer anderen Genossen- 
schaft auf Grund eines Genossenschaftsbeschlusses beantragt, dagegen 
von der anderen betheiligten Genossenschaft abgelehnt, so entscheidet auf 
Anrufen der Bundesrath. 
4. Anträge auf Ausscheidung einzelner Gewerbszweige oder örtlich ab- 
gegrenzter Theile aus einer Genossenschaft und Errichtung einer be- 
sonderen Genossenschaft für dieselben sind zunächst der Beschlußfassung 
der Genossenschaftsversammlung zu unterbreiten und sodann dem Bundes- 
rathe zur Entscheidung vorzulegen. 
Die Genehmigung zur Errichtung der neuen Genossenschaft kann versagt 
werden, wenn die Anzahl der Betriebe, für welche die Berufsgenossenschaft ge- 
bildet werden soll, oder die Anzahl der in denselben beschäftigten Arbeiter zu 
gering ist, um die dauernde Leistungsfähigkeit der Berufsgenossenschaft in Bezug 
auf die bei der Unfallversicherung ihr obliegenden Pflichten zu gewährleisten, oder 
wenn Betriebe von der Aufnahme i in die Berufsgenossenschaft ausgeschlossen werden 
sollen, welche wegen ihrer geringen Zahl oder wegen der geringen Zahl der in 
ihnen beschäftigten Arbeiter eine eigene leistungsfähige Berufsgenossenschaft zu 
bilden außer Stande sind und auch einer anderen Berufsgenossenschaft zweckmäßig 
nicht zugetheilt werden können. 
Wird die Genehmigung ertheilt, so erfolgt die Beschlußfassung über das 
Statut für die neue Genossenschaft nach Maßgabe der Bestimmungen in den 
SW#. 16 bis 20. 
g. 32. 
Werden mehrere Genossenschaften zu einer Genossenschaft vereinigt, so gehen 
mit dem Zeitpunkte, zu welchem die Veränderung in Wirksamkeit tritt, alle Rechte 
und Pfflichten der vereinigten Genossenschaften auf die neuerrichtete Genossen- 
schaft über. 
Wenn einzelne Gewerbszweige oder örtlich abgegrenzte Theile aus einer 
Genossenschaft ausscheiden und einer anderen Genossenschaft angeschlossen werden, 
so sind von dem Eintritte dieser Veränderung ab die Entschädigungsansprüche, 
welche gegen die erstere Genossenschaft aus den in Betrieben der ausscheidenden 
Genossenschaftstheile eingetretenen Unfällen erwachsen sind, von der Genossenschaft 
zu befriedigen, welcher die Genossenschaftstheile nunmehr angeschlossen sind. 
Scheiden einzelne Gewerbszweige oder örtlich abgegrenzte Theile aus einer 
Genossenschaft unter Errichtung einer neuen Genossenschaft aus, so sind von dem 
Zeitpunkte der Ausscheidung ab die Entschädigungsansprüche, welche gegen die 
erstere Genossenschaft aus den in Betrieben der ausscheidenden Genossenschafts- 
theile eingetretenen Unfällen erwachsen sind, von der neuerrichteten Genossenschaft 
zu befriedigen. 
Insoweit zufolge des Ausscheidens von Gewerbszweigen oder örtlich ab- 
gegrenzten Theilen Entschädigungsansprüche auf andere Genossenschaften übergehen, 
Reichs, Gesetzbl. 1900. 65
	        
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