Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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  durch  das  Reichs = Versicherungsamt.

Die  Gehälter  der  Beamten  werden  im  Einzelnen  durch  den  Haushaltsplan
der  Genossenschaft  festgestellt.

Bildung  der  Gefahrenklassen.
§.  28.

Durch  die  Genossenschaftsversammlung  sind  für  die  zur  Genossenschaft  gehörenden
  Betriebe  je  nach  dem  Grade  der  mit  denselben  verbundenen  Unfallgefahr
  entsprechende  Gefahrenklassen  zu  bilden  und  über  die  Höhe  der  in  denselben
zu  leistenden  Beiträge  (Gefahrentarif)  Bestimmungen  zu  treffen.

Durch  Beschluß  der  Genossenschaftsversammlung  kann  die  Aufstellung  und
Aenderung  des  Gefährentarifs  einem  Ausschuß  oder  dem  Vorstand  übertragen
werden.

Die  Aufstellung  und  Abänderung  des  Gefahrentarifs  bedarf  der  Genehmigung
  des  Reichs = Versicherungsamts.  Wird  ein  Gefahrentarif  von  der
Genossenschaft  innerhalb  einer  vom  Reichs = Versicherungsamte  zu  bestimmenden
Frist  nicht  aufgestellt,  oder  dem  aufgestellten  die  Genehmigung  versagt,  so  hat
das  Reichs = Versicherungsamt  nach  Anhörung  der  mit  der  Aufstellung  beauftragten
Organe  der  Genossenschaft  den  Tarif  selbst  festzusetzen.

Die  Veranlagung  der  Betriebe  zu  den  einzelnen  Gefahrenklassen  liegt  nach
näherer  Bestimmung  des  Statuts  (§.  17)  den  Organen  der  Genossenschaft  ob.
Gegen  die  Veranlagung  steht  dem  Betriebsunternehmer  binnen  einer  Frist  von
zwei  Wochen  die  Beschwerde  an  das  Reichs = Versicherungsamt  zu.  Nach  der
Veranlagung  kann  die  Genossenschaft  einen  Betrieb  während  der  Tarifperiode
neu  veranlagen,  wenn  die  vorige  Veranlagung  auf  unrichtigen  Angaben  des
Betriebsunternehmers  beruht.  Auf  die  erneute  Veranlagung  finden  die  für  die
vorige  Veranlagung  maßgebenden  Vorschriften  Anwendung.

Der  Gefahrentarif  ist  nach  Ablauf  von  längstens  zwei  Rechnungsjahren
und  sodann  mindestens  von  fünf  zu  fünf  Jahren  unter  Berücksichtigung  der  in
den  einzelnen  Betrieben  vorgekommenen  Unfälle  einer  Revision  zu  unterziehen.
Die  Ergebnisse  derselben  sind  mit  dem  Verzeichnisse  der  in  den  einzelnen  Betriebszweigen
  vorgekommenen,  auf  Grund  dieses  Gesetzes  zu  entschädigenden  Unfälle
der  Genossenschaftsversammlung  zur  Beschlußfassung  über  die  Beibehaltung  oder
Aenderung  der  bisherigen  Gefahrenklassen  oder  Gefahrentarife  vorzulegen.  Die
über  die  Aenderung  der  bisherigen  Gefahrenklassen  oder  Gefahrentarife  gefaßten
Beschlüsse  bedürfen  zu  ihrer  Gültigkelt  der  Genehmigung  des  Reichs=Versicherungsamts ;
  demselben  ist  das  Verzeichniß  der  vorgekommenen  Unfälle  vorzulegen.

Die  Genossenschaftsversammlung  kann  den  Unternehmern  nach  Maßgabe
der  in  ihren  Betrieben  vorgekommenen  Unfälle  für  die  nächste  Periode  Zuschläge
auflegen  oder  Nachlässe  bewilligen.