— 385 —
ersten vierzig Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nur ein Theil der in
ihren Betrieben verdienten anrechnungsfähigen Gehälter und Löhne der Beitrags—
berechnung zu Grunde gelegt. Dieser Theil bemißt sich in den ersten fünf Jahren
auf zwei Fünftel, vom sechsten bis zum zehnten Jahre auf drei Fünftel, vom
elften bis zum zwanzigsten Jahre auf drei Viertel, vom einundzwanzigsten bis
zum dreißigsten Jahre auf neun Zehntel und vom einunddreißigsten bis zum
vierzigsten Jahre auf neunzehn Zwanzigstel.
Nach Ablauf des vierzigsten Jahres wird für Betriebe dieser Art der volle
Betrag der in ihnen verdienten anrechnungsfähigen Gehälter und Löhne der
Beitragsberechnung zu Grunde gelegt.
G. 72a.
Jedem Genossenschaftsmitglied ist ein Auszug aus der zu diesem Zwecke
aufzustellenden Heberolle mit der Aufforderung zuzustellen, den festgesetzten Beitrag
unter Verrechnung der nach F. 10 a erhobenen Vorschüsse zur Vermeidung der
zwangsweisen Beitreibung binnen zwei Wochen einzuzahlen. Der Auszug muß
diejenigen Angaben enthalten, welche den Lahlungspflichtigen in den Stand
setzen, die Richtigkeit der angestellten Beitragsberechnung zu prüfen.
Nach der Zustellung des Auszugs aus der Heberolle ist die Genossenschaft
zu einer anderweiten Feststellung des Beitrags befugt, wenn die Veranlagung
des Betriebs zu den Gefahrenklassen nach §. 28 Abs. 4 nachträglich abgeändert
oder eine im Laufe des Rechnungsjahrs eingetretene Aenderung des Betriebs
nachträglich bekannt wird oder die Unrichtigkeit einer Lohnnachweisung sich ergiebt.
Sind in solchen Fällen oder in Folge unterlassener Anmeldung der Er-
öffnung eines neuen Betriebs schon in früheren Rechnungsjahren der Genossenschaft
Beiträge, auf die sie Anspruch hatte, entgangen, so hat der Unternehmer den
Fehlbetrag, soweit nicht Verjährung eingetreten ist G. 74), nachträglich zu
entrichten.
Bei der erneuten oder nachträglichen Feststellung des Beitrags ist ebenso
zu verfahren wie bei der erstmaligen Feststellung.
g. 73.
Die Mitglieder der Genossenschaften können gegen die Feststellung ihrer
Beiträge binnen zwei Wochen nach Zustellung des Auszugs aus der Heberolle,
unbeschadet der Verpflichtung zur vorläufigen Lahlung, Widerspruch bei dem
Genossenschaftsvorstand erheben. Wird demselben entweder überhaupt nicht, oder
nicht in dem beantragten Umfange Folge gegeben, so steht ihnen innerhalb
zweier Wochen nach der Zustellung der Entscheidung des Genossenschaftsvorstandes
die Beschwerde an das Reichs-Versicherungsamt zu.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn dieselbe sich entweder auf Rechen-
fehler oder auf die unrichtige Feststellung des anrechnungsfähigen Betrags der
Gehälter und Löhne oder auf den irrthümlichen Ansatz einer anderen Gefahren-
klasse, als wozu der Betrieb eingeschätzt ist, gründet.
67“