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Streitigkeiten über solche Erstattungsansprüche werden von der unteren
Verwaltungsbehörde entschieden, in deren Bezirke sich der Sitz des versicherungspflichtigen
Betriebs befindet. Gegen die Entscheidung findet innerhalb eines
Monats nach der Zustellung die Veschwerde an die höhere Verwaltungsbehörde
statt, welche endgültig entscheidet.
Theilung der Risikos.
g. 40.
Durch das Statut kann vorgeschrieben werden, daß die Entschädigungsbeträge
bis zu fünfundsiebenzig Prozent von den Sektionen zu tragen sind, in
deren Bezirken die Unfälle eingetreten sind.
Die hiernach den Sektionen zur Last fallenden Beträge sind auf die Mitglieder
derselben nach Maßgabe der für die Genossenschaft zu leistenden Beiträge
umzulegen.
S. 40 a.
Werden Sektionen bei der nach dem Maßstabe der Grundsteuer erfolgenden
Umlageberechnung mit mehr als dem Doppelten des für die Sektion an Entschädigungsbeiträgen
und Verwaltungskosten wirklich aufgewendeten Betrags belastet,
so kann die Genossenschaftsversammlung beschließen, daß der das Doppelte
übersteigende Betrag nach Maßgabe der Grundsteuer auf die sämmtlichen Sektionen
zu vertheilen ist.
Gemeinsame Tragung des Risikos.
E. 41.
Vereinbarungen von Genossenschaften, die von ihnen zu leistenden Entschädigungsbeträge
ganz oder zum Theil gemeinsam zu tragen, sind zulässig. Derartige
Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung der betheiligten
Genossenschaftsversammlungen sowie der Genehmigung des Reichs-Versicherungsamts.
Dieselben dürfen nur mit dem Beginn eines neuen Rechnungsjahrs
in Wirksamkeit treten.
Die Vereinbarung hat sich darauf zu erstrecken, in welcher Weise der gemeinsam
zu tragende Entschädigungsbetrag auf die betheiligten Genossenschaften
zu vertheilen ist.
Ueber die Vertheilung des auf eine jede Genossenschaft entfallenden Antheils
an der gemeinsam zu tragenden Entschädigung unter die Mitglieder der Genossenschaft
entscheidet die Genossenschaftsversammlung. Mangels einer anderweiten
Bestimmung wird dieser Antheil in gleicher Weise, wie die von der Genossenschaft
zu leistenden Entschädigungsbeträge umgelegt.
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