Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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Streitigkeiten  über  solche  Erstattungsansprüche  werden  von  der  unteren
Verwaltungsbehörde  entschieden,  in  deren  Bezirke  sich  der  Sitz  des  versicherungspflichtigen
  Betriebs  befindet.  Gegen  die  Entscheidung  findet  innerhalb  eines
Monats  nach  der  Zustellung  die  Veschwerde  an  die  höhere  Verwaltungsbehörde
statt,  welche  endgültig  entscheidet.

Theilung  der  Risikos.

g.  40.

Durch  das  Statut  kann  vorgeschrieben  werden,  daß  die  Entschädigungsbeträge
  bis  zu  fünfundsiebenzig  Prozent  von  den  Sektionen  zu  tragen  sind,  in
deren  Bezirken  die  Unfälle  eingetreten  sind.

Die  hiernach  den  Sektionen  zur  Last  fallenden  Beträge  sind  auf  die  Mitglieder
  derselben  nach  Maßgabe  der  für  die  Genossenschaft  zu  leistenden  Beiträge
umzulegen.

S.  40  a.

Werden  Sektionen  bei  der  nach  dem  Maßstabe  der  Grundsteuer  erfolgenden
Umlageberechnung  mit  mehr  als  dem  Doppelten  des  für  die  Sektion  an  Entschädigungsbeiträgen
  und  Verwaltungskosten  wirklich  aufgewendeten  Betrags  belastet,
  so  kann  die  Genossenschaftsversammlung  beschließen,  daß  der  das  Doppelte
übersteigende  Betrag  nach  Maßgabe  der  Grundsteuer  auf  die  sämmtlichen  Sektionen
  zu  vertheilen  ist.

Gemeinsame  Tragung  des  Risikos.

E.  41.

Vereinbarungen  von  Genossenschaften,  die  von  ihnen  zu  leistenden  Entschädigungsbeträge
  ganz  oder  zum  Theil  gemeinsam  zu  tragen,  sind  zulässig.  Derartige
  Vereinbarungen  bedürfen  zu  ihrer  Gültigkeit  der  Zustimmung  der  betheiligten
  Genossenschaftsversammlungen  sowie  der  Genehmigung  des  Reichs-Versicherungsamts.
  Dieselben  dürfen  nur  mit  dem  Beginn  eines  neuen  Rechnungsjahrs
  in  Wirksamkeit  treten.

Die  Vereinbarung  hat  sich  darauf  zu  erstrecken,  in  welcher  Weise  der  gemeinsam
  zu  tragende  Entschädigungsbetrag  auf  die  betheiligten  Genossenschaften
zu  vertheilen  ist.

Ueber  die  Vertheilung  des  auf  eine  jede  Genossenschaft  entfallenden  Antheils
an  der  gemeinsam  zu  tragenden  Entschädigung  unter  die  Mitglieder  der  Genossenschaft
  entscheidet  die  Genossenschaftsversammlung.  Mangels  einer  anderweiten
Bestimmung  wird  dieser  Antheil  in  gleicher  Weise,  wie  die  von  der  Genossenschaft
  zu  leistenden  Entschädigungsbeträge  umgelegt.

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