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wo zur Zeit der Lehrplan auf zehn Jahreskurse eingerichtet ist,
es dabei sein Bewenden behalte. In diesem Falle ist das Pensum
des Lehrplans für die 3 letzten Jahre auf 4 Jahre zu vertheilen.
Wo mit einer höheren Mädchenschule eine Lehrerinnen-Bildungsanstalt
äußerlich verbunden ist, sind deren Klassen von
den Schulklassen scharf zu sondern.
Der beigeschlossene Lehrplan findet auch für solche Mädchenschulen
entsprechende Anwendung, welche nur die Oberstufe einer
höheren Mädchenschule darstellen.
Die Prüfung und Feststellung der Lehrpläne für Schulen
mit weniger als sieben aufsteigenden Klassen hat wie bisher im
Einzelnen unter Berücksichtigung der für die betreffende Schule
in Betracht kommenden Verhältnisse zu geschehen. Allgemein ist
aber festzuhalten, daß an solchen Schulen nur der Unterricht in
einer fremden Sprache allgemein verbindlich sein darf. Die
Theilnahme an dem Unterrichte in einer zweiten fremden Sprache
darf hier nur Schülerinnen gestattet werden, welche in allen
anderen Lehrgegenständen befriedigen.
Die bisherige Zusammensetzung des Lehrkörpers der höheren
Mädchenschulen aus akademisch und seminarisch gebildeten Lehrern
und aus Lehrerinnen hat sich bewährt. Insbesondere hat der
Wetteifer der auf verschiedenen Bildungswegen vorbereiteten Lehrer
eine gewisse Frische und Lebendigkeit in die Arbeit der Schule
gebracht und dieselbe vor Einförmigkeit und Einseitigkeit bewahrt.
Ich finde daher keine Veranlassung, den gegenwärtigen Zustand
zu ändern und Anträgen Folge zu geben, nach welchen die
Stellen der Direktoren und der Oberlehrer an den öffentlichen
höheren Mädchenschulen nur mit akademisch gebildeten Lehrern
zu besetzen wären und die seminarisch gebildeten Lehrer, soweit
sie nicht technische Lehrer sind, nur in den mittleren und unteren
Schulklassen beschäftigt werden sollen.
Eine solche Zusammensetzung des Lehrkörpers würde nicht
nur den Frieden an der Anstalt gefährden, sondern auch die
Arbeit an derselben stören, manche für dieselbe besonders geeignete
Lehrkräfte von ihr fern halten und voraussichtlich dahin
führen, daß bei der Wahl der Direktoren und der Oberlehrer
nicht so sehr die unterrichtliche Tüchtigkeit und Erfahrung, als
der Gang der Vorbildung der einzelnen Bewerber in den Vordergrund
gestellt würde. Es soll daher zwar dabei sein Bewenden
haben, daß im Besoldungsetat für die Lehrer an den öffentlichen
höheren Mädchenschulen eine Anzahl — etwa ein Dritttheil von
sämmtlichen — Lehrerstellen als Oberlehrerstellen ausgezeichnet
wird, damit hervorragend tüchtige Männer an die Anstalten berufen
und an ihnen festgehalten werden können; aber ihre Aus-