Full text : Bestimmungen über das Mädchenschulwesen, die Lehrerinnenbildung und die Lehrerinnenprüfungen.

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wo  zur  Zeit  der  Lehrplan  auf  zehn  Jahreskurse  eingerichtet  ist,
es  dabei  sein  Bewenden  behalte.  In  diesem  Falle  ist  das  Pensum
des  Lehrplans  für  die  3  letzten  Jahre  auf  4  Jahre  zu  vertheilen.

Wo  mit  einer  höheren  Mädchenschule  eine  Lehrerinnen-Bildungsanstalt
  äußerlich  verbunden  ist,  sind  deren  Klassen  von
den  Schulklassen  scharf  zu  sondern.

Der  beigeschlossene  Lehrplan  findet  auch  für  solche  Mädchenschulen
  entsprechende  Anwendung,  welche  nur  die  Oberstufe  einer
höheren  Mädchenschule  darstellen.

Die  Prüfung  und  Feststellung  der  Lehrpläne  für  Schulen
mit  weniger  als  sieben  aufsteigenden  Klassen  hat  wie  bisher  im
Einzelnen  unter  Berücksichtigung  der  für  die  betreffende  Schule
in  Betracht  kommenden  Verhältnisse  zu  geschehen.  Allgemein  ist
aber  festzuhalten,  daß  an  solchen  Schulen  nur  der  Unterricht  in
einer  fremden  Sprache  allgemein  verbindlich  sein  darf.  Die
Theilnahme  an  dem  Unterrichte  in  einer  zweiten  fremden  Sprache
darf  hier  nur  Schülerinnen  gestattet  werden,  welche  in  allen
anderen  Lehrgegenständen  befriedigen.

Die  bisherige  Zusammensetzung  des  Lehrkörpers  der  höheren
Mädchenschulen  aus  akademisch  und  seminarisch  gebildeten  Lehrern
und  aus  Lehrerinnen  hat  sich  bewährt.  Insbesondere  hat  der
Wetteifer  der  auf  verschiedenen  Bildungswegen  vorbereiteten  Lehrer
eine  gewisse  Frische  und  Lebendigkeit  in  die  Arbeit  der  Schule
gebracht  und  dieselbe  vor  Einförmigkeit  und  Einseitigkeit  bewahrt.
Ich  finde  daher  keine  Veranlassung,  den  gegenwärtigen  Zustand
zu  ändern  und  Anträgen  Folge  zu  geben,  nach  welchen  die
Stellen  der  Direktoren  und  der  Oberlehrer  an  den  öffentlichen
höheren  Mädchenschulen  nur  mit  akademisch  gebildeten  Lehrern
zu  besetzen  wären  und  die  seminarisch  gebildeten  Lehrer,  soweit
sie  nicht  technische  Lehrer  sind,  nur  in  den  mittleren  und  unteren
Schulklassen  beschäftigt  werden  sollen.

Eine  solche  Zusammensetzung  des  Lehrkörpers  würde  nicht
nur  den  Frieden  an  der  Anstalt  gefährden,  sondern  auch  die
Arbeit  an  derselben  stören,  manche  für  dieselbe  besonders  geeignete
  Lehrkräfte  von  ihr  fern  halten  und  voraussichtlich  dahin
führen,  daß  bei  der  Wahl  der  Direktoren  und  der  Oberlehrer
nicht  so  sehr  die  unterrichtliche  Tüchtigkeit  und  Erfahrung,  als
der  Gang  der  Vorbildung  der  einzelnen  Bewerber  in  den  Vordergrund
  gestellt  würde.  Es  soll  daher  zwar  dabei  sein  Bewenden
haben,  daß  im  Besoldungsetat  für  die  Lehrer  an  den  öffentlichen
höheren  Mädchenschulen  eine  Anzahl  —  etwa  ein  Dritttheil  von
sämmtlichen  —  Lehrerstellen  als  Oberlehrerstellen  ausgezeichnet
wird,  damit  hervorragend  tüchtige  Männer  an  die  Anstalten  berufen
  und  an  ihnen  festgehalten  werden  können;  aber  ihre  Aus-