Das deutsche Reich und seine einzelnen Glieder. (Jan. 5.) 37
gung der Standesregister betrifft; der achte enthält Schlußbestimmungen. Dem
Gesetze sind Motive beigegeben und außerdem eine Zusammenstellung der verschiedenen
auf die Eheschließung bezüglichen Rechte, die noch heute in Bayern
gelten. Wahrlich ein seltsamer Rest des alten deutschen Partikularismus!
Fast jede kleine Materie weist eine bunte Musterkarte der verschiedensten Rechte
auf. Die Motive, die diesmal keine prinzipielle Opposition gegen die Civilehe
zu bekämpfen hatten, halten sich ganz kurz, betonen scharf die gänzliche
Beseitigung aller kirchlichen, auf die bürgerliche Eheschließung bezüglichen Bestimmungen,
verwahren aber die Regierungen zum Schlusse sehr ernst gegen
den Schein, als wolle der Entwurf das religiöse Gefühl beleidigen und die
kirchlichen Bande untergraben; ja sie betonen den Wunsch, daß das Volk bei
den bisherigen Gepflogenheiten der kirchlichen Trauung, der Taufe ꝛc. bleibe.
Aufrichtig und vorurtheilslos religiöse Gemüther können gegen diese Sprache
kaum etwas einwenden.
5. Januar. (Deutsches Reich.) Prof. Dr. R. v. Raumer
in Erlangen erhält vom preuß. Unterrichtsministerium, und zwar
mit Zustimmung der deutschen Staatsregierungen, die Aufforderung,
zur Anbahnung einer größern Gleichmäßigkeit in der deutschen Orthographie
zunächst im Bereich der höhern Schulen Deutschlands eine
grundlegende Schrift auszuarbeiten.
5. Januar. (Preußen.) Der kgl. Gerichtshof für kirchliche
Angelegenheiten spricht einstimmig die Amtsentsetzung des Bischofs
Martin von Paderborn aus.
Aus der von dem Oberstaatsanwalt Irgahn verfaßten, umfangreichen
Anschudigungsschrift heben wir die nachfolgenden Hauptmomente hervor:
Der Angeschuldigte geb. zu Geismar in der Provinz Sachsen am 18. Mai 1812,
bekleidet das Amt des katholischen Bischofs der Diözese Paderborn seit
dem Jahre 1856. In dem Homagialeid gelobte er, worauf die Anklage besonderes
Gewicht legt, dahin zu streben, in den Gemüthern der seiner bischöflichen
Leitung anvertrauten Geistlichen und Gemeinden die Gesinnungen der
Ehrfurcht und Treue gegen den König, die Liebe zum Vaterlande, den Gehorsam
gegen die Gesetze ꝛc. mit Sorgfalt zu pflegen. Die Anklage behauptet
nun, daß der Angeschuldigle gegen die seit dem Mai 1873 erlassenen kirchenpolitischen
Gesetze einen unbeugsamen Widerstand: I. schon vor Erlaß derselben
angekündigt und in seinem ganzen Amtssprengel vorbereitet, II. nach deren
Publikation bethätigt und III. seit dieser Zeit auch auf seine Diözesanen
übertragen hat. Zu l. führt die Anklage auf: 1) die an das Staatsministerium
abgesandte Erklärung des Angeschuldigten vom 17. Januar 1873,
deren Veröffentlichung in dem „Westfäl. Kirchenblatt“ offenbar mit dessen
Genehmigung veranlaßt worden war: 2) den Fastenhirtenbrief desselben vom
19. Januar 1873, in welchem die Aehnlichkeit der traurigen Lage der Kirche
mit dem bittern Leiden Jesus Christus auseinandergesetzt wird; 3) die Beförderung
des Adressensturms gegen die Kirchengesetzentwürfe durch den Angeschuldigten
und speziell dessen beide Erlasse auf diese Adressen vom 19. März
und 22. April 1873; 4) die Betheiligung des Angeschuldigten an dem unmittelbar
vor der Verkündigung der Maigesetze veröffentlichten, diese Gesetze
in ihrem Wesen und in ihren Wirkungen entstellenden und aufreizenden Sendschreiben
der am Grabe des hl. Bonifazius in Fulda versammelten Oberhirten
an den Klerus und sämmtliche Gläubigen ihrer Diözesen vom 2. Mai 1873.
Zu ll. habe der Bischof ferner auf allen Gebieten der kirchenpolitischen Gesetz-