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Die Heranziehung einer der im vorstehenden Absatze bezeichneten Genossen-
schaften zur Aufbringung eines Antheils an der Entschädigung kann auch dann noch
erfolgen, wenn ein ablehnender Bescheid der Genossenschaft oder eine den Anspruch
des Entschädigungsberechtigten ihr gegenüber zurückweisende Entscheidung rechts-
kräftig geworden ist.
Die für die Feststellung der Entschädigung zuständige Genossenschaft ist
mangels einer Vereinbarung durch das Reichs-Versicherungsamt zu bestimmen.
S. 68h.
Die Verufsgenossenschaften sind befugt, von der Rückforderung der gemäß
. 67, 67b, 68b Abs. 2 vor rechtskräftiger Entscheidung gezahlten Entschädi-
gungen abzusehen.
S. 69.
Nach erfolgter Feststellung der Entschädigung (§§. 62 ff.) hat der Genossen-
schaftsvorstand dem Berechtigten die mit der Zahlung beauftragte Postanstalt
(. 74) zu bezeichnen und der unteren Verwaltungsbehörde des Wohnorts über
die dem Berechtigten zustehenden Bezüge Mittheilung zu machen. Das Gleiche
gilt beim Eintritte von Veränderungen.
Veränderung der Verhältnisse.
G. 70.
Tritt in den Verhältnissen, welche für die Feststellung der Entschädigung
maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Veränderung ein, so kann eine ander-
weite Feststellung erfolgen.
Nach Ablauf von zwei Jahren von der Rechtskraft des Bescheids oder
der Entscheidung ab, durch welche die Entschädigung zuerst endgültig festgestellt
worden ist, darf wegen einer im Zustande des Verletzten eingetretenen Ver-
änderung eine anderweite Feststellung, sofern nicht zwischen der Berufsgenossen-
schaft und dem Empfangsberechtigten über einen kürzeren Zeitraum ausdrückliches
Einverständniß erzielt ist, nur in Zeiträumen von mindestens einem Jahre be-
antragt oder vorgenommen werden.
Die anderweite Feststellung erfolgt innerhalb der ersten fünf Jahre von
der Rechtskraft der erwähnten Bescheide oder Entscheidungen ab auf Antrag oder
von Amtswegen durch Bescheid der Berufsgenossenschaft, später, sofern nicht über
die anderweite Feststellung zwischen der Berufsgenossenschaft und dem Empfangs-
berechtigten ausdrückliches Einverständniß erzielt ist, nur auf Antrag durch Ent-
scheidung des Schiedsgerichts.
Zu dem Antrag auf Wiederaufnahme eines Heilverfahrens ist neben dem
Verletzten auch die Krankenkasse, der er angehört, berechtigt.
S. 70a.
Wird innerhalb der ersten fünf Jahre ein neuer Bescheid erlassen, bevor
die frühere Entscheidung über die Höhe der Entschädigung die Rechtskraft erlangt