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2. solange der berechtigte Ausländer nicht im Inlande seinen gewöhnlichen
Aufenthalt hat. Diese Bestimmung kann durch Beschluß des Bundes—
raths für bestimmte Grenzgebiete oder für solche auswärtige Staaten,
durch deren Gesetzgebung deutschen, durch einen Betriebsunfall verletzten
Arbeitern eine entsprechende Fürsorge gewährleistet ist, außer Kraft
gesetzt werden;
3. solange der berechtigte Inländer im Auslande sich aufhält und es
unterläßt, der Berufsgenossenschaft seinen Aufenthalt mitzutheilen.
Das Reichs-Versicherungsamt hat über die Mittheilung des Auf—
enthaltsorts nähere Vorschriften zu erlassen und darin anzuordnen, daß
der Rentenberechtigte sich von Zeit zu Zeit bei einem deutschen Konsul
persönlich vorzustellen hat.
Weist der Entschädigungsberechtigte nach, daß er der Vorstellungs—
pflicht ohne sein Verschulden nicht hat genügen können, so lebt insoweit
das Recht auf den Bezug der Rente wieder auf.
Kapitalabfindungen.
S. 72.
Ist bei theilweiser Erwerbsunfähigkeit eine Rente von fünfzehn oder weniger
Prozent der Vollrente festgestellt, so kann nach Anhörung der unteren Verwaltungs-
behörde die Berufsgenossenschaft den Entschädigungsberechtigten auf seinen Antrag
durch eine entsprechende Kapitalzahlung abfinden. Der Verletzte muß vor An-
nahme seines Antrags darüber belehrt werden, daß er nach der Abfindung auch
in dem Falle keinerlei Anspruch auf Rente mehr habe, wenn sein Lustand sich
erheblich verschlechtern würde. Gegen den Bescheid, durch welchen die Kapital-
abfindung festgesetzt wird, ist Berufung (G. 67) zulässig. Das Rechtsmittel hat in
diesem Falle aufschiebende Wirkung. Bis zur Verkündung der Entscheidung kann
der Antrag zurückgezogen werden. Die Entscheidung des Schiedsgerichts ist endgültig.
Sie kann nur auf Bestätigung oder auf Aufhebung des Bescheids lauten.
Ist der Entschädigungsberechtigte ein Ausländer, so kann er, falls er seinen
Wohnsitz im Deutschen Reiche aufgiebt, auf seinen Antrag mit dem dreifachen
Betrage der Jahresrente abgefunden werden. Durch Beschluß des Bundesraths
kann diese Bestimmung für bestimmte Grenzgebiete oder für die Angehörigen
solcher auswärtiger Staaten, durch deren Gesetzgebung deutschen, durch Unfall
verletzten Arbeitern eine entsprechende Fürsorge gewährleistet ist, außer Kraft
gesetzt werden.
Diese Bestimmungen finden auch Anwendung auf solche Renten, welche
vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes festgestellt worden sind. Wird eine solche
Abfindung im Laufe der ersten drei Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes aus-
gesprochen, so sind die Berufsgenossenschaften berechtigt, die erforderlichen Mittel aus
dem angesammelten Reservefonds zu entnehmen. Dieser ist dann nach näherer
Anordnung des Reichs-Versicherungsamts (I. 17 Abs. 2) wieder zu ergänzen.
Reichs-Gesetzbl. 1900. 74