Metadata : Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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Die  Klage  darf  nicht  vor  Ablauf  eines  Monats  nach  der  Zustellung  dieser
Mittheilung,  und  nur  dann  angestellt  werden,  wenn  nicht  innerhalb  dieser  Frist
die  Beschlußfassung  seitens  des  Ersatzpflichtigen  angerufen  ist.  Ist  letzteres  der
Fall,  so  ist  die  Beschlußfassung  der  Genossenschaftsversammlung  abzuwarten.

S.  1176.

Der  Anspruch  (S.  117  Abs.  1  Satz  1)  verjährt  in  achtzehn  Monaten  von
dem  Tage,  an  welchem  das  strafgerichtliche  Urtheil  rechtskräftig  geworden  ist,  im
Uebrigen  in  zwei  Jahren  nach  dem  Unfalle.  Die  Anrufung  der  Beschlußfassung
der  Genossenschaftsversammlung  (I.  117a  Abs.  1)  unterbricht  die  Verjährung.
Die  Bestimmung  des  §.  116  Abs.  4  findet  Anwendung.

S.  118.

Die  in  den  §#.  116,)  117  bezeichneten  Ansprüche  können,  auch  ohne  daß
die  daselbst  vorgesehene  Feststellung  durch  strafgerichtliches  Urtheil  stattgefunden
hat,  geltend  gemacht  werden,  falls  diese  Feststellung  wegen  des  Todes  oder  der
Abwesenheit  des  Betreffenden  oder  aus  einem  anderen  in  seiner  Person  liegenden
Grunde  nicht  erfolgen  kann.

Haftung  Dritter.
g  .  119.

Die  Haftung  dritter,  in  den  §§.  116,  117  nicht  bezeichneter  Personen,  bestimmt
  sich  nach  den  sonstigen  gesetzlichen  Vorschriften.  Insoweit  den  nach  Maßgabe
  dieses  Gesetzes  entschädigungsberechtigten  Personen  ein  gesetzlicher  Anspruch
auf  Ersatz  des  ihnen  durch  den  Unfall  entstandenen  Schadens  gegen  Dritte  erwachsen
  ist,  geht  dieser  Anspruch  auf  die  Berufsgenossenschaft  im  Umfang  ihrer
durch  dieses  Gesetz  begründeten  Entschädigungspflicht  über.

Verbot  vertragsmäßiger  Beschränkungen.
9.  120.

Den  Berufsgenossenschaften  sowie  den  Betriebsunternehmern  und  ihren
Angestellten  ist  untersagt,  durch  Uebereinkunft  oder  mittelst  Arbeitsordnungen  die
Anwendung  der  Bestimmung  dieses  Gesetzes  zum  Nachtheile  der  Versicherten
ganz  oder  theilweise  auszuschließen  oder  die  Versicherten  in  der  Uebernahme  oder
Ausübung  eines  in  Gemäßbeit  dieses  Gesetzes  ihnen  übertragenen  Ehrenamts  zu
beschränken.  Vertragsbestimmungen,  welche  diesem  Verbote  zuwiderlaufen,  haben
keine  rechtliche  Wirkung.

Betriebsunternehmer  oder  Angestellte,  welche  gegen  die  vorstehende  Bestimmung
  verstoßen,  werden,  sofern  nicht  nach  anderen  gesetzlichen  Vorschriften
eine  härtere  Strafe  eintritt,  mit  Geldstrafe  bis  zu  dreihundert  Mark  oder  mit
Haft  bestraft.

Reichs=  Gesetzbl.  1900.  76