Metadata : Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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Nr   8.

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  das  Flaggenrecht  deutscher  Binnenschiffe,  die  ausschließlich  auf  ausländischen
  Gewässern  verkehren.  S.  41.

 

 

 

 

(Nr.  2652.)  Verordnung,  betreffend  das  Flaggenrecht  deutscher  Binnenschiffe,  die  ausschließlich
auf  ausländischen  Gewässern  verkehren.  Vom  1.  März  1900.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  2c.
verordnen  auf  Grund  des  §.  26  Abs.  2  des  Gesetzes,  betreffend  das  Flaggenrecht

der  Kauffahrteischiffe,  vom  22.  Juni  1899  (Reichs = Gesetzbl.  S.  319)  im  Namen
des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths ,  was  folgt:

§.  1.  

Die  Vorschriften  des  Gesetzes,  betreffend  das  Flaggenrecht  der  Kauffahrteischiffe,
  vom  22.  Juni  1899  (Reichs = Gesetzbl.  S.  319)  finden  auf  Binnenschiffe,
welche  ausschließlich  auf  der  unteren  Donau  oder  in  Ostasien  auf  dem  Westflusse
  (Si = kiang),  dem  Yangtze = kiang  und  dem  Pai = ho  sowie  auf  deren  Zu =  und
Nebenflüssen  verkehren,  Anwendung.

§.  2.

Ueber  die  Einrichtung  der  Schiffsregister  und  deren  Führung  bei  den  von
ihm  bezeichneten  Konsulaten  hat  der  Reichskanzler  nähere  Bestimmungen  zu  treffen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  1.  März  1900.

(L.  S.)  Wilhelm.
Graf  von  Posadowsky.



Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Reichs = Gesetzbl.  1900.  12

Ausgegeben  zu  Berlin  den  7.  März  1900.