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S. 71d.
Kommt nach Ansicht des Reichs-Versicherungsamts nicht die im Verfahren
in Anspruch genommene, sondern eine andere Berufsgenossenschaft als ent-
schädigungspflichtig in Frage, so kann das Reichs-Versicherungsamt diese andere
Genossenschaft zur Verhandlung beiladen und gegebenen Falles zur Leistung der
Entschädigung verurtheilen, auch wenn ein Anspruch gegen dieselbe bereits rechts-
kräftig abgelehnt worden ist.
S. vle.
Sobald einem Verletzten oder dessen Hinterbliebenen ein Entschädigungs-
anspruch gegenüber einer Genossenschaft rechtskräftig zuerkannt ist, kann auf
Antrag ein gegenüber einer anderen Genossenschaft wegen desselben Unfalls
etwa schwebendes Verfahren durch Beschluß des Reichs-Versicherungsamts ein-
gestellt werden.
Sind, abgesehen von den Fällen des F. 71g, wegen desselben Unfalls
Entschädigungsansprüche gegen mehrere Genossenschaften rechtskräftig anerkannt,
so hat das Reichs-Versicherungsamt die zu Unrecht ergangene Feststellung oder
Entscheidung aufzuheben.
Die auf Grund der aufgehobenen Feststellung oder Entscheidung geleisteten
Zahlungen sind zu ersetzen; der Anspruch des Verletzten geht insoweit auf die
ersatzberechtigte Genossenschaft über.
S. 71f.
Auf die Anfechtung rechtskräftiger Entscheidungen über einen Entschädigungs-
anspruch finden, unbeschadet der Bestimmungen der I#. 71 d, 71e, 71g, die Vor-
schriften der Civilprozeßordnung über die Wiederaufnahme des Verfahrens ent-
sprechende Anwendung, soweit nicht durch Kaiserliche Verordnung mit Zu-
stimmung des Bundesraths etwas Anderes bestimmt wird.
S. 71g.
Hat die Beschäftigung, bei welcher sich der Unfall ereignet hat, für
mehrere zu verschiedenen Berufsgenossenschaften gehörende Betriebe stattgefunden,
so können die betheiligten Genossenschaften die Entschädigungsverpflichtung unter
sich vertheilen. Kommt eine Einigung nicht zu Stande, so ist das Reichs-
Versicherungsamt berechtigt, auf Antrag einer betheiligten Genossenschaft die
Vertheilung zu bestimmen. In solchem Falle ist nach Anhörung der betheiligten
Vorstände nach billigem Ermessen festzustellen, mit welchem Antheile jede Ge-
nossenschaft an der Unfallentschädigung betheiligt ist, und welche Beträge der-
jenigen, welche vorläufig Entschädigung geleistet hat, zu erstatten sind.
Die Heranziehung einer der im vorstehenden Absatze bezeichneten Genossen-
schaften zur Aufbringung eines Antheils an der Entschädigung kann auch dann
noch erfolgen, wenn ein ablehnender Bescheid der Genossenschaft oder eine den
Anspruch des Entschädigungsberechtigten ihr gegenüber zurückweisende Entscheidung
rechtskräftig geworden ist.