Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

— 549 — 
§. S. 
Ergiebt die Untersuchung nach der Schlachtung, daß kein Grund zur Be- 
anstandung des Fleisches vorliegt, so hat der Beschauer es als tauglich zum 
Genusse für Menschen zu erklären. 
Vor der Untersuchung dürfen Theile eines geschlachteten Thieres nicht 
beseitigt werden. 
S. 9. 
Ergiebt die Untersuchung, daß das Fleisch zum Genusse für Menschen un- 
tauglich ist, so hat der Beschauer es vorläufig zu beschlagnahmen, den Besitzer 
hiervon zu benachrichtigen und der Polizeibehörde sofort Anzeige zu erstatten. 
Fleisch, dessen Untauglichkeit sich bei der Untersuchung ergeben hat, darf 
als Nahrungs= oder Genußmittel für Menschen nicht in Verkehr gebracht werden. 
Die Verwendung des Fleisches zu anderen Zwecken kann von der Polizei= 
behörde zugelassen werden, soweit gesundheitliche Bedenken nicht entgegenstehen. 
Die Polizeibehörde bestimmt, welche Sicherungsmaßregeln gegen eine Verwendung 
des Fleisches zum Genusse für Menschen zu treffen sind. 
Das Fleisch darf nicht vor der polizeilichen Zulassung und nur unter Ein- 
haltung der von der Polizeibehörde angeordneten Sicherungsmaßregeln in Verkehr 
gebracht werden. 
Das Fleisch ist von der Polizeibehörde in unschädlicher Weise zu beseitigen, 
soweit seine Verwendung zu anderen Zwecken (Abs. 3) nicht zugelassen wird. 
G. 10. 
Ergiebt die Untersuchung, daß das Fleisch zum Genusse für Menschen nur 
bedingt tauglich ist, so hat der Beschauer es vorläufig zu beschlagnahmen, den 
Besitzer hiervon zu benachrichtigen und der Polizeibehörde sofort Anzeige zu er- 
statten. Die Polizeibehörde bestimmt, unter welchen Sicherungsmaßregeln das 
Fleisch zum Genusse für Menschen brauchbar gemacht werden kann. 
Fleisch, das bei der Untersuchung als nur bedingt tauglich erkannt 
worden ist, darf als Nahrungs= und Genußmittel für Menschen nicht in Verkehr 
gebracht werden, bevor es unter den von der Polizeibehörde angeordneten 
Sicherungsmaßregeln zum Genusse für Menschen brauchbar gemacht worden ist. 
Insoweit eine solche Brauchbarmachung unterbleibt, finden die Vorschriften 
des F. 9 Abs. 3 bis 5 entsprechende Anwendung. 
E. 11. 
Der Vertrieb des zum Genusse für Menschen brauchbar gemachten Fleisches 
(I. 10 Abs. 1) darf nur unter einer diese Beschaffenheit erkennbar machenden 
Bezeichnung erfolgen. 
Fleischhändlern, Gast-, Schank= und Speisewirthen ist der Vertrieb und 
die Verwendung solchen Fleisches nur mit Genehmigung der Polizeibehörde ge- 
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