Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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stattet;  die  Genehmigung  ist  jederzeit  widerruflich.  An  die  vorbezeichneten  Ge—
werbetreibenden  darf  derartiges  Fleisch  nur  abgegeben  werden,  soweit  ihnen  eine
solche  Genehmigung  ertheilt  worden  ist.  In  den  Geschäftsräumen  dieser  Per—
sonen  muß  an  einer  in  die  Augen  fallenden  Stelle  durch  deutlichen  Anschlag
besonders  erkennbar  gemacht  werden,  daß  Fleisch  der  im  Abs.  1  bezeichneten  Be—
schaffenheit  zum  Vertrieb  oder  zur  Verwendung  kommt.  "
Fleischhändler  dürfen  das  Fleisch  nicht  in  Räumen  feilhalten  oder  verkaufen,
  in  welchen  taugliches  Fleisch  (I.  8)  feilgehalten  oder  verkauft  wird.

§.  12.

Die  Einfuhr  von  Fleisch  in  luftdicht  verschlossenen  Büchsen  oder  ähnlichen
Gefäßen,  von  Würsten  und  sonstigen  Gemengen  aus  zerkleinertem  Fleische  in  das
Zollinland  ist  verboten.

Im  Uebrigen  gelten  für  die  Einfuhr  von  Fleisch  in  das  Zollinland  bis
zum  31.  Dezember  1903  folgende  Bedingungen:

1.  Frisches  Fleisch  darf  in  das  Zollinland  nur  in  gayzen  Thierkörpern,

die  bei  Rindvieh,  ausschließlich  der  Kälber,  und  6o  Schweinen  in
Hälften  zerlegt  sein  können,  eingeführt  werden.

Mit  den  Thierkörpern  müssen  Brust=  und  Bauchfell,  Lunge,
Herz,  Nieren,  bei  Kühen  auch  das  Euter  in  natürlichem  Zusammenhange
  verbunden  sein;  der  Bundesrath  ist  ermächtigt,  diese  Vorschrift
auf  weitere  Organe  auszudehnen.

2.  Zubereitetes  Fleisch  darf  nur  eingeführt  werden,  wenn  nach  der  Art
seiner  Gewinnung  und  Zubereitung  Gefahren  für  die  menschliche  Gesundheit
  erfahrungsgemäß  ausgeschlossen  sind  oder  die  Unschädlichkeit
für  die  menschliche  Gesundheit  in  zuverlässiger  Weise  bei  der  Einfuhr
sich  feststellen  läßt.  Diese  Feststellung  gilt  als  unausführbar  insbesondere
  bei  Sendungen  von  Pökelfleisch,  sofern  das  Gewicht  einzelner
Stücke  weniger  als  vier  Kilogramm  beträgt;  auf  Schinken,  Speck  und
Därme  findet  diese  Vorschrift  keine  Anwendung.

Fleisch,  welches  zwar  einer  Behandlung  zum  Zmecke  seiner  Haltbarmachung
  unterzogen  worden  ist,  aber  die  Eigenschaften  frischen
Fleisches  im  Wesentlichen  behalten  hat  oder  durch  entsprechende  Behandlung
  wieder  gewinnen  kann,  ist  als  zubereitetes  Fleisch  nicht  anzusehen)
  Fleisch  solcher  Art  unterliegt  den  Bestimmungen  in  Ziffer  1.

Für  die  Zeit  nach  dem  31.  Dezember  1903  sind  die  Bedingungen  für  die
Einfuhr  von  Fleisch  gesetzlich  von  neuem  zu  regeln.  Sollte  eine  Neuregelung
bis  zu  dem  bezeichneten  Zeitpunkte  nicht  zu  Stande  kommen,  so  bleiben  die  im
Abs.  2  festgesetzten  Einfuhrbedingungen  bis  auf  Weiteres  maßgebend.

K.  13.

Das  in  das  Lollinland  eingehende  Fleisch  unterliegt  bei  der  Einfuhr  einer
amtlichen  Untersuchung  unter  Mitwirkung  der  Bollbehörden.  Ausgenommen