Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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2. Grundsätze aufzustellen, nach welchen die Schlachtvieh- und Fleisch— 
beschau auszuführen und die weitere Behandlung des Schlachtviehs 
und Fleisches im Falle der Beanstandung stattzufinden hat, 
die zur Ausführung der Bestimmungen in dem 8. 12 erforderlichen 
Anordnungen zu treffen und die Gebühren für die Untersuchung des 
in das Zollinland eingehenden Fleisches festzusetzen. 
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g. 23. 
Wem die Kosten der amtlichen Untersuchung (G. 1) zur Last fallen, regelt 
sich nach Landesrecht. Im Uebrigen werden die zur Ausführung des Gesetzes 
erforderlichen Bestimmungen, insoweit nicht der Bundesrath für zuständig erklärt 
ist oder insoweit er von einer durch §. 22 ertheilten Ermächtigung keinen Gebrauch 
macht, von den Landesregierungen erlassen. 
9. 24. 
Landesrechtliche Vorschriften über die Trichinenschau und über den Vertrieb 
und die Verwendung von Fleisch, welches zwar zum Genusse für Menschen 
tauglich, jedoch in seinem Nahrungs= und Genußwerth erheblich herabgesetzt ist, 
ferner landesrechtliche Vorschriften, welche mit Bezug auf 
1. die der Untersuchung zu unterwerfenden Thiere, 
2. die Ausführung der Untersuchungen durch approbirte Thierärzte, 
3. den Vertrieb beanstandeten Fleisches oder des Fleisches von Thieren 
der im FJ. 18 bezeichneten Arten 
weitergehende Verpflichtungen als dieses Gesetz begründen, sind mit der Maßgabe 
zulässig, daß ihre Anwendbarkeit nicht von der Herkunft des Schlachtviehs oder 
des Fleisches abhängig gemacht werden darf. 
g. 25. 
Inwieweit die Vorschriften dieses Gesetzes auf das in die Zollausschlüsse 
eingeführte Fleisch Anwendung zu finden haben, bestimmt der Bundesrath. 
S. 26. 
Mit Gefängniß bis zu sechs Monaten und mit Geldstrafe bis zu ein— 
tausendfünfhundert Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft: 
1. wer wissentlich den Vorschriften des F. 9 Abs. 2, 4, des J. 10 Abs. 2, 
3, des F. 12 Abs. 1 oder des FJ. 21 Abs. 1, 2 oder einem auf Grund 
des J. 21 Abs. 3 ergangenen Verbote zuwiderhandelt; 
wer wissentlich Fleisch, das den Vorschriften des S. 12 Abs. 1 zuwider 
eingeführt oder auf Grund des F. 17 zum Genusse für Menschen un- 
brauchbar gemacht worden ist, als Nahrungs= oder Genußmittel für 
Menschen in Verkehr bringt; 
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