Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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Die Bestimmungen des F. 20 dieses Gesetzes, der 99. 25 bis 27 des 
Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes, der §9#. 30 bis 32,) 51, 53 Abs. 3) 
57, 107, 108, 109 des Unfallversicherungsgesetzes für Land= und Forst- 
wirthschaft sowie der §. 29 bis 31, 49, 104 des See-Unfallversicherungs- 
gesetzes treten erst am 1. Januar 1902 an die Stelle der bisherigen Bestimmungen. 
Im Uebrigen tritt dieses Gesetz am 1. Oktober 1900 in Kraft. 
. 26. 
Sofern bis zum 1. Januar 1902 die Statuten einer Berufsgenossenschaft 
die nach dem gegenwärtigen Gesetz erforderlichen Aenderungen nicht rechtzeitig 
erfahren sollten, werden diese Abänderungen durch das Reichs-Versicherungsamt 
von Aufsichtswegen vollzogen. 
§. 27. 
Die Bestimmungen dieses Gesetzes, insoweit sie für die Berechtigten günstiger 
sind, finden auch Anwendung auf die erste Feststellung von Entschädigungs- 
ansprüchen aus Unfällen, welche sich vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ereignet 
haben, sofern diese Anspriüche bereits nach den bisherigen Unfallversicherungs- 
gesetzen begründet waren und zu jenem Zeitpunkt über dieselben noch nicht rechts- 
kraftig entschieden ist. 
 
	        
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