Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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Nr.  Thlr.  Ngr
44.  Einlieferung  eines  Verurtheilten  in  die  Strafanstalt,  einschließlich  der  Fertigung  *+5
der  Notiz  2c.  .  ..  .210
45.  Vorbereitung  der  Execution  einer  Todesstrafe  4  —
46.  Beiwohnen  einer  solchen  Seiten  des  Gerichts  4  —
47.  Dem  Geistlichen,  welcher  der  Execution  beiwohnt  2  —
48.  Abfassung  der  Darstellung  des  Verbrechens  2c.  110

49.  Die  gerichtliche  Feststellung  von  Defensionalien  und  Extrajudicialien,  soweit  sie
nicht  gleichzeitig  mit  einer  Entscheidung  in  der  Untersuchung  selbst  verbunden  ist
2  Ngr.  bis  —  10
50.  Rücksichtlich  der  Diäten  der  Gerichtsmitglieder,  sowie  des  Verlags  für  Fortkommen
  derselben  bei  außerhalb  des  Orts,  wo  das  Gericht  seinen  Sitz  hat,
vorfallenden  Expeditionen,  gelten,  so  lange  hierüber  nicht  etwas  Anderes  festgesetzt
  wird,  die  für  Militärpersonen  ertheilten  regulativmäßigen  Bestimmungen
  über  Personentransport  und  Gewährung  von  Tagegeldern.
51.|  Ueber  die  Diäten  für  die,  auf  dem  Militäretat  nicht  angestellten  Protocollführer
bei  den  spruchkriegsgerichtlichen  Verhandlungen  wird  durch  besondere  Verordnung
  bestimmt  werden.

 

 

 

 

 

Capitel  III.
Von  den  Gebühren  rec.  der  Zeugen  und  Sachverständigen.

&22.  Den  Zeugen  sind  auf  Verlangen  die  Zeugengebühren  und  die  Entschädigung  für
gehabten  Reiseaufwand  alsbald  nach  der  Abhörung,  auf  welche  sich  der  Anspruch  bezieht,  und
erfolgten  Feststellung  auszuzahlen.  (Vergl.  jedoch  §  37  Abs.  3  der  Militärstrafproceßordnung
und  §  24  dieser  Taxordnung).

&  23.  Ebenso  sind  die  Sachverständigen,  welche  ihr  Gutachten  mündlich  erstatten,  nach
ihrer  Abhörung  und  Feststellung  ihrer  Forderung  zu  befriedigen  (vergl.  jedoch  §  37  Abf.  3
der  Militärstrafproceßordnung  und  §  24  dieser  Taxordnung).

Wird  ein  schriftliches  sachverständiges  Gutachten  eingereicht,  so  sind  demselben  die  Gebühren
und  der  sonst  mit  der  Ausarbeitung  verbundene  Aufwand  des  Sachverständigen  beizuliquidiren.

Es  bleibt  den  Sachverständigen  aber,  gleichviel,  ob  sie  ihr  Gutachten  mündlich  oder  schriftlich
  erstattet  haben,  nachgelassen,  ihre  Gebühren  und  Verläge  in  einer  besonderen  schriftlichen
Liquidation  zu  den  Acten  zu  berechnen.