Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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Sollen die von der Genossenschaft oder die auf Grund des F. 120e Abs. 2 
der Gewerbeordnung zu erlassenden Vorschriften nur für den Bezirk einzelner 
Sektionen Gültigkeit haben, so sind zur Begutachtung durch die Sektionsvor- 
stände auch Vertreter der Arbeiter gemäß Abs. 2 zuzuziehen. 
Mit der Einladung zu der zur Begutachtung oder zur Berathung und 
Beschlußfassung anberaumten Sitzung ist den Vertretern der Arbeiter der Entwurf 
der Vorschriften zuzustellen, welcher der Begutachtung oder der Berathung und 
Beschlußfassung unterliegen soll. 
#. 114. 
Die Vertreter der Arbeiter werden von den Ausschüssen derjenigen Ver- 
sicherungsanstalten gewählt, auf deren Bezirke sich die Berufsgenossenschaft oder 
Sektion erstreckt. Wahlberechtigt sind jedoch nur diejenigen Mitglieder der Aus- 
schüsse, die als Vertreter der Versicherten berufen sind. 
Wählbar sind deutsche, männliche, volljährige, auf Grund dieses Gesetzes 
versicherte Personen, welche in Betrieben der Mitglieder derjenigen Berufsgenossen- 
schaft, für welche die Unfallverhütungsvorschriften erlassen werden sollen, beschäftigt 
sind. Nicht wählbar ist, wer zum Amte eines Schöffen unfähig ist (I. 32 des 
Gerichtsverfassungsgesetzes). 
Die Wahl erfolgt auf fünf Jahre nach näherer Bestimmung einer Wahl- 
ordnung, welche vom Reichs-Versicherungsamte zu erlassen ist; die erste Wahl- 
periode endet am 1. Januar 1906. Für jeden Vertreter ist ein erster und ein 
zweiter Ersatzmann zu wählen, welche denselben in Behinderungsfällen zu ersetzen 
und im Falle des Ausscheidens für den Rest der Periode in der Reihenfolge 
ihrer Wahl einzutreten haben. Die Leitung der Wahl liegt einem Beauftragten 
des Reichs-Versicherungsamts ob. Streitigkeiten über die Wahlen werden vom 
Reichs-Versicherungsamt entschieden. Die Bestimmung des F. 47 findet ent- 
sprechende Anwendung. 
Die Vertreter der Arbeiter erhalten Ersatz für entgangenen Arbeitsverdienst 
und flr Reisekosten nach festen von der Genossenschaft zu bestimmenden Sätzen. 
Die Feststellung erfolgt durch den Vorsitzenden des Vorstandes. 
G. 115. 
Die Unfallverhütungsvorschriften bedürfen der Genehmigung des Reichs- 
Versicherungsamts. 
Das Reichs-Versicherungsamt kann anordnen, daß vor der Genehmigung, 
soweit dies nicht gemäß §. 113 Abs. 4 schon geschehen ist, zur Begutachtung der 
Vorschriften oder einzelner Theile derselben durch die Sektionsvorstände auch die 
Vertreter der Arbeiter zuzuziehen sind. 
Wenn durch Beschluß der Genossenschaftsversammlung (G. 37 Ziffer 10) 
die gemäß §. 113 Abs. 2 vom Vorstande und den Vertretern der Arbeiter ge- 
faßten Beschlüsse abgeändert worden sind, so hat das Reichs-Versicherungsamt 
zu bestimmen, ob die Vorschriften vor deren Genehmigung einer nochmaligen 
Berathung und Beschlußfassung seitens des Vorstandes und der Vertreter der
	        
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