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Sollen die von der Genossenschaft oder die auf Grund des F. 120e Abs. 2
der Gewerbeordnung zu erlassenden Vorschriften nur für den Bezirk einzelner
Sektionen Gültigkeit haben, so sind zur Begutachtung durch die Sektionsvor-
stände auch Vertreter der Arbeiter gemäß Abs. 2 zuzuziehen.
Mit der Einladung zu der zur Begutachtung oder zur Berathung und
Beschlußfassung anberaumten Sitzung ist den Vertretern der Arbeiter der Entwurf
der Vorschriften zuzustellen, welcher der Begutachtung oder der Berathung und
Beschlußfassung unterliegen soll.
#. 114.
Die Vertreter der Arbeiter werden von den Ausschüssen derjenigen Ver-
sicherungsanstalten gewählt, auf deren Bezirke sich die Berufsgenossenschaft oder
Sektion erstreckt. Wahlberechtigt sind jedoch nur diejenigen Mitglieder der Aus-
schüsse, die als Vertreter der Versicherten berufen sind.
Wählbar sind deutsche, männliche, volljährige, auf Grund dieses Gesetzes
versicherte Personen, welche in Betrieben der Mitglieder derjenigen Berufsgenossen-
schaft, für welche die Unfallverhütungsvorschriften erlassen werden sollen, beschäftigt
sind. Nicht wählbar ist, wer zum Amte eines Schöffen unfähig ist (I. 32 des
Gerichtsverfassungsgesetzes).
Die Wahl erfolgt auf fünf Jahre nach näherer Bestimmung einer Wahl-
ordnung, welche vom Reichs-Versicherungsamte zu erlassen ist; die erste Wahl-
periode endet am 1. Januar 1906. Für jeden Vertreter ist ein erster und ein
zweiter Ersatzmann zu wählen, welche denselben in Behinderungsfällen zu ersetzen
und im Falle des Ausscheidens für den Rest der Periode in der Reihenfolge
ihrer Wahl einzutreten haben. Die Leitung der Wahl liegt einem Beauftragten
des Reichs-Versicherungsamts ob. Streitigkeiten über die Wahlen werden vom
Reichs-Versicherungsamt entschieden. Die Bestimmung des F. 47 findet ent-
sprechende Anwendung.
Die Vertreter der Arbeiter erhalten Ersatz für entgangenen Arbeitsverdienst
und flr Reisekosten nach festen von der Genossenschaft zu bestimmenden Sätzen.
Die Feststellung erfolgt durch den Vorsitzenden des Vorstandes.
G. 115.
Die Unfallverhütungsvorschriften bedürfen der Genehmigung des Reichs-
Versicherungsamts.
Das Reichs-Versicherungsamt kann anordnen, daß vor der Genehmigung,
soweit dies nicht gemäß §. 113 Abs. 4 schon geschehen ist, zur Begutachtung der
Vorschriften oder einzelner Theile derselben durch die Sektionsvorstände auch die
Vertreter der Arbeiter zuzuziehen sind.
Wenn durch Beschluß der Genossenschaftsversammlung (G. 37 Ziffer 10)
die gemäß §. 113 Abs. 2 vom Vorstande und den Vertretern der Arbeiter ge-
faßten Beschlüsse abgeändert worden sind, so hat das Reichs-Versicherungsamt
zu bestimmen, ob die Vorschriften vor deren Genehmigung einer nochmaligen
Berathung und Beschlußfassung seitens des Vorstandes und der Vertreter der