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VI. Bauarbeiten für Rechnung des Neichs, der Bundesstaaten,
von Kommunalverbänden und Korporationen.
Ausführungsbehörden.
G. 42.
Für Bauarbeiten des Reichs, eines Bundesstaats, eines nach den Be-
stimmungen des F. 6 Ziffer 3 für leistungsfähig erklärten Verbandes oder einer
anderen öffentlichen Korporation, bei welchen nach J. 6 Ziffer 2, 3 bei Anwen-
dung dieses Gesetzes an die Stelle der Berufsgenossenschaft das Reich, der be-
treffende Bundesstaat, der betreffende Verband oder die Korporation tritt, werden
die Befugnisse und Obliegenheiten der Genossenschaftsversammlung und des Ge-
nossenschaftsvorstandes durch Ausführungsbehörden wahrgenommen, welche für
die Reichsverwaltungen von dem Reichskanzler, im Uebrigen von der Landes-
Zentralbehörde zu bezeichnen sind. Dem Reichs-Versicherungsamt ist mitzutheilen,
welche Behörden als Ausführungsbehörden bezeichnet sind.
Versicherung durch das Reich 2c.
S. 43.
Soweit das Reich oder ein Bundesstaat, ein Kommunalverband oder eine
andere öffentliche Korporation an die Stelle der Berufsgenossenschaft tritt (§. 6
Ziffer 2, 3), finden die I#. 12 bis 36, 38, 40 dieses Gesetzes sowie die §#. 74,
103 bis 105, 106 Abs. 2, 3, S## 107 bis 110, 125, 126, 146 bis 151 des
Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes keine Anwendung. Dagegen sind die Be-
stimmungen der 99. 130 bis 133 des Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes ent-
sprechend anzuwenden.
VII. Schluß= und Strafbestimmungen.
Erstreckung auf andere Gesetze über Unfallversicherung.
S. 44.
Die Bestimmungen der §#§. 8, 12 Abs. 2, §#. 18 bis 36, 37 Abs. 2, §. 38
Abs. 1, 3, 9#. 39 bis 41, 45 finden bei den im Geltungsbereiche des Gewerbe-
Unfallversicherungsgesetzes errichteten Berufsgenossenschaften für Baugewerbe-
treibende gleichfalls entsprechende Anwendung.
Haftpflicht 2c. Strafbestimmungen. Zustellungen.
g. 45.
Für Arbeiter, welche bei Bauarbeiten der im §F. 6 Ziffer 4 Abs. 1 bezeich-
neten Art beschäftigt, aber nicht nach den Bestimmungen des Krankenversicherungs—
gesetzes gegen Krankheit versichert sind, bleiben die auf gesetzlichen Bestimmungen