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g. 48.
Der Anspruch (F. 46 Abs. 1 Satz 1) verjährt in achtzehn Monaten von dem
Tage, an welchem das strafgerichtliche Urtheil rechtskraftig geworden ist, im
Uebrigen in zwei Jahren nach dem Unfalle. Die Anrufung der Beschlußfassung
der Genossenschaftsversammlung (G. 47 Abs. 1) unterbricht die Verjährung.
Für das über einen solchen Anspruch erkennende ordentliche Gericht ist die
Entscheidung bindend, welche in dem durch dieses Gesetz geordneten Verfahren
über die Frage ergeht, ob ein Unfall vorliegt, für welchen aus der Unfallversicherung
Entschädigung zu leisten ist, und in welchem Betrag Entschädigung
zu gewähren ist.