Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

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Art.  2.
Zur  Deckung  dieses  Aufwands  sind  bestimmt:

1)  der  Reinertrag  des  Kammerguts,  welcher  nach  dem  Voranschlag  für  die  Fina

periode  21ei1  angenommen  ist  440290,449  MA  34

2)  die  im  Etat  namentlich  bezeichneten  Steuern,  welche  sich  für
dieselbe  Zeit  mit  Einrechnung  der  hienach  bestimmten  Zuschläge
  (Art.  4)  berechnen  an

a)  direkten  Abgaben  auf  2ß5,044,430  4  —
b)  indirekten  Abgaben  auf.  21,490,511  4.50  J/
—  4%4  %  1  %  50%
3)  ein  Zuschuß  aus  der  Restverwaltung  im  Betrag  v0  8,833,043  4  80,
zusammen  99,658,434  ¾  64,

4)  Wegen  Deckung  des  hienach  ungedeckt  bleibenden  Aufwands  von

6,770,637.  A.  26  vergl.  Art.  8.

Art.  3.

1)  Die  direkte  Steuer  aus  Grundeigenthum  und  Gefällen,  sowie  aus  Gebäu
und  Gewerben,  letztere  mit  Ausnahme  der  in  Ziff.  3  dieses  Artikels  bezeichneten  Fai
wird  für  jedes  der  Jahre  1.  April  187/  auf  8,723,315-/44  —  festefent,  woran  d
Grundeigenthum  und  die  Gefälle  .  .13.
die  Gebäude  und  Gewerbe  zusammen  ......««
und  zwar  je  zur  Hälfte  zu  tragen  haben.

2)  Der  nach  den  Art  80.  81.  82  und  98  des  Gesetzes  vom  28.  April  1873  in  Fo
der  Berichtigung  und  Fortführung  der  Gebäude=  und  Gewerbekataster  entstehende  Abga
und  Zuwachs  geht  auf  Rechnung  der  Staatskasse  und  ist  nach  dem  Steuersatz  zu  bere
nen,  welcher  bei  der  Umlage  der  Steue##rn  auf  die  im  vorangegangenen  Steuerjahr
gänzten  Kataster  am  Anfang  eines  jeden  Steuerjahrs  sich  ergibt.

3)  Nach  demselben  Steuersatze  ist  die  von  den  Wandergewerben  nach  Art.  99  #
Gesetzes  vom  28.  April  1873  an  die  Staatskasse  zu  entrichtende  Steuer  festzustellen.

Art.  4.

1)  Die  Steuer  von  den  Apanagen  und  übrigen  hausgesetzlichen  Bezügen  der  M

glieder  des  Königlichen  Hauses,  von  dem  Einkommen  aus  Kapitalien  und  Renten  u