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die entsprechenden Vorschriften des von dem Reichskanzler bekannt gemachten
Textes an die Stelle.
Artikel 3.
Die Vorschriften des Artikel 2 Abs. 1 treten mit dem Tage der Ver-
kündung in Kraft.
Im Uebrigen tritt dieses Gesetz an einem durch Kaiserliche Verordnung
festzusetzenden Tage in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Bergen, an Bord M. Y. Hohenzollern, den 25. Juli 1900.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst zu Hohenlohe.
Nr. 2712.) Bekanntmachung wegen Redaktion des Schutzgebietsgesetzes. Vom 10. Sep-
tember 1900.
A# Grund des Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juli 1900 (Reichs-Gesetzbl.
S. 809) wird der Text des Schutzgebietsgesetzes nachstehend bekannt gemacht.
Berlin, den 10. September 1900.
Der Reichskanzler.
Fürst zu Hohenlohe.