Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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die  entsprechenden  Vorschriften  des  von  dem  Reichskanzler  bekannt  gemachten
Textes  an  die  Stelle.
Artikel  3.
Die  Vorschriften  des  Artikel  2  Abs.  1  treten  mit  dem  Tage  der  Verkündung

  in  Kraft.

Im  Uebrigen  tritt  dieses  Gesetz  an  einem  durch  Kaiserliche  Verordnung
festzusetzenden  Tage  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Bergen,  an  Bord  M.  Y.  Hohenzollern,  den  25.  Juli  1900.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  zu  Hohenlohe.

 

Nr.  2712.)  Bekanntmachung  wegen  Redaktion  des  Schutzgebietsgesetzes.  Vom  10.  September
  1900.

A#  Grund  des  Artikel  2  des  Gesetzes  vom  25.  Juli  1900  (Reichs-Gesetzbl.
S.  809)  wird  der  Text  des  Schutzgebietsgesetzes  nachstehend  bekannt  gemacht.

Berlin,  den  10.  September  1900.

Der  Reichskanzler.
Fürst  zu  Hohenlohe.