Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1901. (35)

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§.  10.
Der  Verfasser  ist  verpflichtet,  dem  Verleger  das  Werk  in  einem  für  die
Vervielfältigung  geeigneten  Zustand  abzuliefern.

§.  11.

Ist  der  Verlagsvertrag  über  ein  bereits  vollendetes  Werk  geschlossen,  so
ist  das  Werk  sofort  abzuliefern.

Soll  das  Werk  erst  nach  dem  Abschlusse  des  Verlagsvertrags  hergestellt
werden,  so  richtet  sich  die  Frist  der  Ablieferung  nach  dem  Zwecke,  welchem  das
Werk  dienen  soll.  Soweit  sich  hieraus  nichts  ergiebt,  richtet  sich  die  Frist  nach
dem  Zeitraum,  innerhalb  dessen  der  Verfasser  das  Werk  bei  einer  seinen  Verhältnissen
  entsprechenden  Arbeitsleistung  herstellen  kann;  eine  anderweitige  Thätigkeit
  des  Verfassers  bleibt  bei  der  Bemessung  der  Frist  nur  dann  außer  Betracht,
wenn  der  Verleger  die  Thätigkeit  bei  dem  Abschlusse  des  Vertrags  weder  kannte
noch  kennen  mußte.

§.  12.

Bis  zur  Beendigung  der  Vervielfältigung  darf  der  Verfasser  Aenderungen
an  dem  Werke  vornehmen.  Vor  der  Veranstaltung  einer  neuen  Auflage  hat
der  Verleger  dem  Verfasser  zur  Vornahme  von  Aenderungen  Gelegenheit  zu  geben.
Aenderungen  sind  nur  insoweit  zulässig,  als  nicht  durch  sie  ein  berechtigtes
Interesse  des  Verlegers  verletzt  wird.

Der  Verfasser  darf  die  Aenderungen  durch  einen  Dritten  vornehmen  lassen.

Nimmt  der  Verfasser  nach  dem  Beginne  der  Vervielfältigung  Aenderungen
vor,  welche  das  übliche  Maß  übersteigen,  so  ist  er  verpflichtet,  die  hieraus  entstehenden
  Kosten  zu  ersetzen;  die  Ersatzpflicht  liegt  ihm  nicht  ob,  wenn  Umstände,
die  inzwischen  eingetreten  sind,  die  Aenderung  rechtfertigen.

§.  13.

Der  Verleger  darf  an  dem  Werke  selbst,  an  dessen  Titel  und  an  der
Bezeichnung  des  Urhebers  Zusätze,  Kürzungen  oder  sonstige  Aenderungen  nicht
vornehmen.

Zulässig  sind  Aenderungen,  für  die  der  Verfasser  seine  Einwilligung  nach
Treu  und  Glauben  nicht  versagen  kann.

§.  14.

Der  Verleger  ist  verpflichtet,  das  Werk  in  der  zweckentsprechenden  und
üblichen  Weise  zu  vervielfältigen  und  zu  verbreiten.  Die  Form  und  Ausstattung
der  Abzüge  wird  unter  Beobachtung  der  im  Verlagshandel  herrschenden  Uebung
sowie  mit  Rücksicht  auf  Zweck  und  Inhalt  des  Werkes  von  dem  Verleger
bestimmt.

 

§.  15.
Der  Verleger  hat  mit  der  Vervielfältigung  zu  beginnen,  sobald  ihm  das
vollständige  Werk  zugegangen  ist.  Erscheint  das  Werk  in  Abtheilungen,  so  ist
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