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§. 43.
Der Berechtigte kann statt der Vernichtung verlangen, daß ihm das Recht
zuerkannt wird, die Exemplare und Vorrichtungen ganz oder theilweise gegen eine
angemessene, höchstens dem Betrage der Herstellungskosten gleichkommende Ver—
gütung zu übernehmen.
§. 44.
Wer den Vorschriften des §. 18 Abs. 1 oder des §. 25 zuwider unterläßt,
die benutzte Quelle anzugeben, wird mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark
bestraft.
§. 45.
Die Strafverfolgung in den Fällen der §§. 38, 39, 44 tritt nur auf An-
trag ein. Die Zurücknahme des Antrags ist zulässig.
§. 46.
Die Vernichtung der widerrechtlich hergestellten oder verbreiteten Exemplare
und der zur widerrechtlichen Vervielfältigung ausschließlich bestimmten Vorrich-
tungen kann im Wege des bürgerlichen Rechtsstreits oder im Strafverfahren ver-
folgt werden.
§. 47.
Auf die Vernichtung von Exemplaren oder Vorrichtungen kann auch im
Strafverfahren nur auf besonderen Antrag des Berechtigten erkannt werden. Die
Zurücknahme des Antrags ist bis zur erfolgten Vernichtung zulässig.
Der Berechtigte kann die Vernichtung von Exemplaren oder Vorrichtungen
selbständig verfolgen. In diesem Falle finden die §§. 477 bis 479 der Straf-
prozeßordnung mit der Maßgabe Anwendung, daß der Berechtigte als Privat-
kläger auftreten kann.
§. 48.
Die §§. 46, 47 finden auf die Verfolgung des im §. 43 bezeichneten
Rechtes entsprechende Anwendung.
§. 49.
Für sämmtliche Bundesstaaten sollen Sachverständigen-Kammern bestehen,
die verpflichtet sind, auf Erfordern der Gerichte und der Staatsanwaltschaften
Gutachten über die an sie gerichteten Fragen abzugeben.
Die Sachverständigen-Kammern sind befugt, auf Anrufen der Betheiligten
über Schadensersatzansprüche, über die Vernichtung von Exemplaren oder Vor-
richtungen sowie über die Zuerkennung des im §. 43 bezeichneten Rechtes als
Schiedsrichter zu verhandeln und zu entscheiden.
Der Reichskanzler erläßt die Bestimmungen über die Zusammensetzung und
den Geschäftsbetrieb der Sachverständigen-Kammern.
Die einzelnen Mitglieder der Sachverständigen-Kammern sollen nicht ohne
ihre Zustimmung und nicht ohne Genehmigung des Vorsitzenden von den Gerichten
als Sachverständige vernommen werden.