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(Nr. 2784.) Bekanntmachung, betreffend den Antheil der Reichsbank an dem Gesammtbetrage
des steuerfreien ungedeckten Notenumlaufs. Vom 6. Juli 1901.
Nachdem die Frankfurter Bank in Frankfurt am Main auf das Recht zur Aus-
gabe von Banknoten am 26. März d. J. verzichtet hat, ist der dieser Bank nach
Ziffer 12 der Anlage zu §. 9 des Bankgesetzes vom 14. März 1875 (Reichs-
Gesetzbl. S. 177) zustehende Antheil an dem Gesammtbetrage des steuerfreien
ungedeckten Notenumlaufe von 10 000 000 Mark
nach §. 9 Abs. 2 des Bankgesetzes dem Antheile der Reichs-
bank zugewachsen. Dieser Antheil hat sich sonach von
dem im Artikel 5 des Gesetzes, betreffend die Abänderung
des Bankgesetzes vom 14. März 1875, vom 7. Juni 1899
(Reichs-Gesetzbl. S. 311) festgesetzten Betrage von . . . . . . . 450 000 000 —
auf........................................... 460 000 000 Mark
erhöht.
Berlin, den 6. Juli 1901.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Graf von Posadowsky.
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(Nr. 2785.) Bekanntmachung, betreffend die Anlegung von Mündelgeld in verbrieften Forde-
rungen gegen eine inländische kommunale Körperschaft 2c. Vom 7. Juli 1901.
Auf Grund des §. 1807 Abs. 1 Nr. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs hat der
Bundesrath beschlossen:
Verbriefte Forderungen gegen eine inländische kommunale Körper-
schaft oder die Kreditanstalt einer solchen Körperschaft sind zur An-
legung von Mündelgeld geeignet, wenn die Forderungen von Seiten
des Gläubigers kündbar sind oder einer regelmäßigen Tilgung unter-
liegen.
Berlin, den 7. Juli 1901.
Der Reichskanzler.
Graf von Bülow.
Herausgegeben im Reichsamte des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.