Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1901. (35)

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(Nr. 2784.) Bekanntmachung, betreffend den Antheil der Reichsbank an dem Gesammtbetrage 
des steuerfreien ungedeckten Notenumlaufs. Vom 6. Juli 1901. 
 
Nachdem die Frankfurter Bank in Frankfurt am Main auf das Recht zur Aus- 
gabe von Banknoten am 26. März d. J. verzichtet hat, ist der dieser Bank nach 
Ziffer 12 der Anlage zu §. 9 des Bankgesetzes vom 14. März 1875 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 177) zustehende Antheil an dem Gesammtbetrage des steuerfreien 
ungedeckten Notenumlaufe von 10 000 000 Mark 
nach §. 9 Abs. 2 des Bankgesetzes dem Antheile der Reichs- 
bank zugewachsen. Dieser Antheil hat sich sonach von 
dem im Artikel 5 des Gesetzes, betreffend die Abänderung 
des Bankgesetzes vom 14. März 1875, vom 7. Juni 1899 
  
(Reichs-Gesetzbl. S. 311) festgesetzten Betrage von . . . . . . . 450 000 000 — 
auf........................................... 460 000 000 Mark 
erhöht. 
Berlin, den 6. Juli 1901. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Graf von Posadowsky. 
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(Nr. 2785.) Bekanntmachung, betreffend die Anlegung von Mündelgeld in verbrieften Forde- 
rungen gegen eine inländische kommunale Körperschaft 2c. Vom 7. Juli 1901. 
Auf Grund des §. 1807 Abs. 1 Nr. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs hat der 
Bundesrath beschlossen: 
Verbriefte Forderungen gegen eine inländische kommunale Körper- 
schaft oder die Kreditanstalt einer solchen Körperschaft sind zur An- 
legung von Mündelgeld geeignet, wenn die Forderungen von Seiten 
des Gläubigers kündbar sind oder einer regelmäßigen Tilgung unter- 
liegen. 
Berlin, den 7. Juli 1901. 
Der Reichskanzler. 
Graf von Bülow. 
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
  
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
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