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(Nr. 2787.) Bekanntmachung, betreffend eine Abänderung des Verzeichnisses der gewerblichen
Anlagen, welche einer besonderen Genehmigung bedürfen. Vom 15. Juli 1901.
Auf Grund des §. 16 Abs. 3 der Gewerbeordnung hat der Bundesrath
beschlossen,
den Beschluß, durch welchen in dem Berzeichnisse der einer besonderen
Genehmigung bedürfenden gewerblichen Anlagen (§. 16 Abs. 2 a. a. O.)
die Worte „Kalk-, Ziegel= und Gipsöfen“ durch die Worte „Anlagen
zur Herstellung von Cement, gebranntem Kalk, entwässertem Gips,
von Ziegelsteinen und anderen gebrannten Thonwaaren“ ersetzt worden
sind (Bekanntmachung vom 29. November 1900, Reichs-Gesetzbl.
S. 1036), aufzuheben.
Berlin, den 15. Juli 1901.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Graf von Posadowsky.
Herausgegeben im Reichsamte des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.