Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1902. (36)

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ähnlichen Gemischen siehe XXXVIII und wegen bengalischer Schellack- 
präparate XIIIl); 
3. Zündschnüre mit Ausnahme der Sicherheitszünder (wegen dieser 
siehe IV), . 
4. Nitrocellulose, insbesondere Schießbaumwolle, Kollodiumwolle 
und Pyropapier, sofern diese Stoffe mit mindestens 20 Prozent 
Wasser angefeuchtet sind, ferner Patronen aus gepreßter Schieß- 
baumwolle mit einem Paraffinüberzuge (wegen gepreßter 
Schießbaumwolle mit mindestens 15 Prozent Wassergehalt und wegen 
Schießbaumwolle in Flockenform sowie wegen Kollodiumwolle, beide 
mit mindestens 35 Prozent Wassergehalt, siehe XXXIX und XL), 
5. Sprengkräftige Zündungen, als Sprengkapseln (Spreng- 
zündhütchen) und Minenzündungen, welche durch Elektrizität 
oder durch Reibung zur Wirkung gebracht werden, 
unterliegen nachstehenden Bestimmungen: 
A. 
Verpackung. 
Zu 1. 
(1) Fertige Patronen für Handfeuerwaffen, mit Ausnahme 
der unter XXXVI aufgeführten, sind zunächst partienweise in Kartons 
von steifer Pappe derart fest zu verpacken, daß ein Verschieben in 
den Kartons nicht eintreten kann. Die einzelnen Kartons mit Patronen 
sind sodann dicht neben und über einander in gut gearbeitete, dem 
Gewichte des Inhalts entsprechend starke Holzkisten oder Tonnen, deren 
Fugen so gedichtet sind, daß ein Ausstreuen nicht stattfinden kann, und 
welche nicht mit eisernen Reifen oder Bändern versehen sind, fest zu 
verpacken. Statt der hölzernen Kisten oder Tonnen können auch aus 
mehrfachen Lagen sehr starken und steifen gefirnißten Pappdeckels ge- 
fertigte Fässer (sogenannte amerikanische Fässer) verwendet werden. 
Der Verschluß der Kisten darf nicht mittelst eiserner Nägel erfolgen. 
(2) Das Gewicht der in einem Behälter befindlichen Patronen darf 
60 Kilogramm, das Bruttogewicht eines Behälters 90 Kilogramm nicht 
überschreiten. 
(3) Die Behälter missen mit der deutlichen, gedruckten oder 
schablonirten Aufschrift „Patronen für Handfeuerwaffen, geladen mit 
.............................. " versehen sein. 
ZU 2. 
(1) Feuerwerkskörper sind in hölzerne, haltbare und dem Ge- 
wichte des Inhalts entsprechend starke Kisten oder Tonnen, deren 
Fugen so gedichtet sind, daß ein Ausstreuen nicht staltfinden kann, 
und welche nicht mit eisernen Reifen oder Bändern versehen sind, fest
	        
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