Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1902. (36)

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ähnlichen  Gemischen  siehe  XXXVIII  und  wegen  bengalischer  Schellackpräparate
  XIIIl);

3. Zündschnüre  mit  Ausnahme  der  Sicherheitszünder  (wegen  dieser
siehe  IV),  .
4. Nitrocellulose,  insbesondere  Schießbaumwolle,  Kollodiumwolle
und  Pyropapier,  sofern  diese  Stoffe  mit  mindestens  20  Prozent
Wasser  angefeuchtet  sind,  ferner  Patronen  aus  gepreßter  Schießbaumwolle
  mit  einem  Paraffinüberzuge  (wegen  gepreßter
Schießbaumwolle  mit  mindestens  15  Prozent  Wassergehalt  und  wegen
Schießbaumwolle  in  Flockenform  sowie  wegen  Kollodiumwolle,  beide
mit  mindestens  35  Prozent  Wassergehalt,  siehe  XXXIX  und  XL),
5. Sprengkräftige  Zündungen,  als  Sprengkapseln  (Sprengzündhütchen)
  und  Minenzündungen,  welche  durch  Elektrizität
oder  durch  Reibung  zur  Wirkung  gebracht  werden,

unterliegen  nachstehenden  Bestimmungen:

A.
Verpackung.
Zu  1.

(1) Fertige  Patronen  für  Handfeuerwaffen,  mit  Ausnahme
der  unter  XXXVI  aufgeführten,  sind  zunächst  partienweise  in  Kartons
von  steifer  Pappe  derart  fest  zu  verpacken,  daß  ein  Verschieben  in
den  Kartons  nicht  eintreten  kann.  Die  einzelnen  Kartons  mit  Patronen
sind  sodann  dicht  neben  und  über  einander  in  gut  gearbeitete,  dem
Gewichte  des  Inhalts  entsprechend  starke  Holzkisten  oder  Tonnen,  deren
Fugen  so  gedichtet  sind,  daß  ein  Ausstreuen  nicht  stattfinden  kann,  und
welche  nicht  mit  eisernen  Reifen  oder  Bändern  versehen  sind,  fest  zu
verpacken.  Statt  der  hölzernen  Kisten  oder  Tonnen  können  auch  aus
mehrfachen  Lagen  sehr  starken  und  steifen  gefirnißten  Pappdeckels  gefertigte
  Fässer  (sogenannte  amerikanische  Fässer)  verwendet  werden.
Der  Verschluß  der  Kisten  darf  nicht  mittelst  eiserner  Nägel  erfolgen.

(2)  Das  Gewicht  der  in  einem  Behälter  befindlichen  Patronen  darf
60  Kilogramm,  das  Bruttogewicht  eines  Behälters  90  Kilogramm  nicht
überschreiten.

(3)  Die  Behälter  missen  mit  der  deutlichen,  gedruckten  oder
schablonirten  Aufschrift  „Patronen  für  Handfeuerwaffen,  geladen  mit
..............................  " versehen sein.

ZU  2.

(1)  Feuerwerkskörper  sind  in  hölzerne,  haltbare  und  dem  Gewichte
  des  Inhalts  entsprechend  starke  Kisten  oder  Tonnen,  deren
Fugen  so  gedichtet  sind,  daß  ein  Ausstreuen  nicht  staltfinden  kann,
und  welche  nicht  mit  eisernen  Reifen  oder  Bändern  versehen  sind,  fest