- 5 -
Reichs-Gesetzblatt.
Nr. 3.
——––– ——„ — — —
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Änderung der Militär-Transport-Ordnung. Ordnung. S. 5. — Bekannt-
machung, betreffend Änderungen der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. S. 6.
(Nr. 2921.) Bekanntmachung, betreffend Änderung der Militär-Transport- Ordnung. Vom
2. Februar 1903.
Auf Grund des § 2 der Verordnung, betreffend die Militär-Transport-Ordnung
für Eisenbahnen, vom 18. Januar 1899 (Reichs-Gesetzbl. S. 15) bestimme ich,
daß der § 36 dieser Ordnung unter Ziffer 10 folgende veränderte Fassung erhält:
10. Der Wagenbedarf für Militärzüge ist in allen Fällen bei der Ver-
waltung anzumelden, die auf der Anfangsstation des Zuges den Betrieb
leitet. Ihr liegt es ob, für die Deckung des Wagenbedarfs zu sorgen.
Ist die betriebleitende Verwaltung nicht zugleich die abfahrende,
so hat in erster Linie diese auf Anfordern der betriebleitenden Ver-
waltung bei der Deckung des Wagenbedarfs für die von ihr abzu-
fahrenden Züge auszuhelfen.
Berlin den 2. Februar 1903.
Der Reichskanzler.
Graf von Bülow.
Reichs-Gesetzbl. 1903. 3
Ausgegeben zu Berlin den 5. Februar 1903.