Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1905. (39)

  
  
  
    
Nummern 
des russischen                                                                                                           Zollsatz 
allgemeinen .   
Tarifs vom                                           Bezeichnung der Waren.              Einheit. in 
13./ 26.  Januar 
1903).                                                                                                                 Rubeln. Kopeken. 
  
aus 141 Weißblech (verzinntes Eisenblech), auch lackiert, mit 
Mustern bedruckt oder moiriert; Eisenblech, be- 
malt, lackiert, verzinkt, verkupfert, vernickelt oder 
mit anderen gewöhnlichen Metallen überzogen. 
Anmerkung. Die im russischen Zolltarif er- 
wähnten gewöhnlichen oder nicht kostbaren Metalle 
begreifen alle Metalle mit Ausnahme von Gold, 
Silber und Platina in sich. Aluminium gilt als 
gewöhnliches Metall, soweit es nicht in Artikeln 
des russischen Tarifs aufgeführt ist, für die höhere 
Zollsätze festgesetzt sind. 
Anmerkung zu den Nummern 141, 147, 154, 
155, 156 und 163. Die in den Nummern 141, 
147, 154, 155, 156 und 163 genannten Metalle 
und Metallerzeugnisse unterliegen den Zollsätzen dieser 
Nummern, auch wenn sie durch irgend ein Verfahren 
(auf galvanischem Wege, durch Umguß, durch ein 
Walzverfahren oder sonstwie) einen Überzug von 
gewöhnlichem Metall erhalten haben, falls der Metall- 
überzug 25 % des Gesamtgewichts der in den 
Nummern 141, 147, 154, 155 und 156 genannten 
Metalle und Metallerzeugnisse und 10 % des Ge- 
samtgewichts der in Nummer 163 genannten Waren 
nicht übersteigt. Der in der Anmerkung zu Punkt 2 
der Nummer 147 vorgesehene Zuschlag wird nicht 
erhoben, wenn der dort genannte Metallüberzug 
25 % des Gesamtgewichts der Bleche nicht übersteigt. 
Falls der Metallüberzug diese Grenzen von 25 % 
und 10 % übersteigt, unterliegen die in den genannten  
Nummern bezeichneten Metalle und Erzeugnisse den 
Zollsätzen oder Zuschlägen, welche für die den Überzug 
bildenden Metalle im Tarife festgesetzt sind.  
 
aus 142 Stahl: 
aus 1. Stahl in Stäben und Sortenstahl jeder Art, 
mit Ausnahme des unten genannten; Stahl 
in Blöcken, Bruchstahl                                                                                 Pud -      75 
  
  
  
Reichs- Gesetzbl. 1905. 16
	        
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