Nummern
des russischen Zollsatz
allgemeinen .
Tarifs vom Bezeichnung der Waren. Einheit. in
13./ 26. Januar
1903). Rubeln. Kopeken.
aus 141 Weißblech (verzinntes Eisenblech), auch lackiert, mit
Mustern bedruckt oder moiriert; Eisenblech, be-
malt, lackiert, verzinkt, verkupfert, vernickelt oder
mit anderen gewöhnlichen Metallen überzogen.
Anmerkung. Die im russischen Zolltarif er-
wähnten gewöhnlichen oder nicht kostbaren Metalle
begreifen alle Metalle mit Ausnahme von Gold,
Silber und Platina in sich. Aluminium gilt als
gewöhnliches Metall, soweit es nicht in Artikeln
des russischen Tarifs aufgeführt ist, für die höhere
Zollsätze festgesetzt sind.
Anmerkung zu den Nummern 141, 147, 154,
155, 156 und 163. Die in den Nummern 141,
147, 154, 155, 156 und 163 genannten Metalle
und Metallerzeugnisse unterliegen den Zollsätzen dieser
Nummern, auch wenn sie durch irgend ein Verfahren
(auf galvanischem Wege, durch Umguß, durch ein
Walzverfahren oder sonstwie) einen Überzug von
gewöhnlichem Metall erhalten haben, falls der Metall-
überzug 25 % des Gesamtgewichts der in den
Nummern 141, 147, 154, 155 und 156 genannten
Metalle und Metallerzeugnisse und 10 % des Ge-
samtgewichts der in Nummer 163 genannten Waren
nicht übersteigt. Der in der Anmerkung zu Punkt 2
der Nummer 147 vorgesehene Zuschlag wird nicht
erhoben, wenn der dort genannte Metallüberzug
25 % des Gesamtgewichts der Bleche nicht übersteigt.
Falls der Metallüberzug diese Grenzen von 25 %
und 10 % übersteigt, unterliegen die in den genannten
Nummern bezeichneten Metalle und Erzeugnisse den
Zollsätzen oder Zuschlägen, welche für die den Überzug
bildenden Metalle im Tarife festgesetzt sind.
aus 142 Stahl:
aus 1. Stahl in Stäben und Sortenstahl jeder Art,
mit Ausnahme des unten genannten; Stahl
in Blöcken, Bruchstahl Pud - 75
Reichs- Gesetzbl. 1905. 16