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Steuersatz Berechnung
Nr. Gegenstand der Besteuerung vem der
Hun- Tau- Stempelabgabe.
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(1.) Den Kauf- und sonstigen Anschaffungs- -
geschäften steht gleich die bei Errichtung einer
Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft
auf Aktien erfolgende Zuteilung der Aktien
auf Grund vorhergehender Zeichnung, die
bei Errichtung einer Aktiengesellschaft statt-
findende Ubernahme der Aktien durch die
Gründer und die Ausreichung von Wert-
papieren an den ersten Erwerber.
Ermäßigung.
Hat jemand nachweislich im Arbitrier-
verkehr unter Ziffer 1, 3 oder 4 der Tarif-
nummer 4a fallende Gegenstände derselben
Gattung im Inlande gekauft und im Aus-
lande verkauft, oder umgekehrt, oder an dem
einen Börsenplatze des Auslandes gekauft
und an dem anderen verkauft, so ermäßigt
sich für ihn die Stempelabgabe von jedem
dieser Geschäfte, soweit deren Wertbeträge
sich decken, und zwar
für die Gegenstände unter Ziffer 1 und 4
um 3/40 vom Tausend und
für die Gegenstände unter Ziffer 3 um
5/40 vom Tausend,
wenn die beiden einander gegenüberstehenden
Geschäfte zu festen Kursen an demselben Tage
oder an zwei unmittelbar aufeinander folgen-
den Börsentagen abgeschlossen sind. Es macht
keinen Unterschied, ob der Beteiligte die Ge-
schäfte im Auslande selbst oder durch eine
Metaverbindung abgeschlossen hat.
Unter den gleichen Voraussetzungen tritt
die Steuerermäßigung (um 3/40 vom Tausend)
ein, wenn An- und Verkäufen von auslän-
dischen Banknoten oder ausländischem Papier-
gelde Geschäfte über Geldsorten oder Wechsel
gegenüberstehen.
Eine einmalige, längstens halbmonatige
Verlängerung im Ausland abgeschlossener Ge-
schäfte der in Rede stehenden Art bleibt
steuerfrei.
——–— — — — —. — — —
–— — —. — — — — — — — — - — – ——
vom Werte des Gegenstandes des
Geschäfts und zwar in Abstufun.
gen von
zu 4a 1: 0,20 Mark
» 4a 2: 1,00 »
» 4a 3.: 0,30
? 4 4„ 0,20 „
? 4b: 0,40 v
für je 1000 Mark oder einen
Bruchteil dieses Betrags. Bei
Berechnung der Abgabe im ein-
zelnen Falle sind mindestens 10
Pfennig in Ansatz zu bringen
und höhere Pfennigbeträge der-
art nach oben hin abzurunden,
daß sie durch 10 teilbar sind.
Der Wert des Gegenstandes
wird nach dem vereinbarten Kauf.
oder Lieferungspreise, sonst durch
den mittleren Börsen- oder Markt-
preis am Tage des Abschlusses
bestimmt. Die zu den Wert-
papieren gehörigen Zins- und
Gewinnanteilsscheine bleiben bei
Berechnung der Abgabe außer
Betracht.
Ausländische Werte sind nach
den Vorschriften wegen Erhebung
des Wechselstempels umzurechnen.