Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1907. (41)








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7.  Leicht  brennbare  Spielsachen  von  geringem  Werte  sind  zu  verbrennen,

andere  Spielsachen  von  Holz  oder  Metall  sind  gründlich  mit  Lappen
abzureiben,  welche  mit  1  prozentiger  Formaldehydlösung  befeuchtet  sind,
und  dann  zu  trocknen.

8.  Bücher,  auch  Akten,  Bilderbogen  und  dergleichen  sind,  soweit  sie  nicht

verbrannt  werden,  mit  Formaldehydgas,  Wasserdampf  oder  trockener
Hitze  zu  desinfizieren.

9.  Bett-  und  Leibwäsche,  zur  Reinigung  der  Kranken  benutzte  Tücher,

waschbare  Kleidungsstücke  und  dergleichen  sind  in  Gefäße  mit  verdünntem
  Kresolwasser  oder  Karbolsäurelösung  zu  legen.  Sie  müssen
von  dieser  Flüssigkeit  vollständig  bedeckt  sein  und  dürfen  erst  nach
zwei  Stunden  weiter  gereinigt  werden.  Das  dabei  ablaufende  Wasser
kann  als  unverdächtig  behandelt  werden.

10.  Kleidungsstücke,  die  nicht  gewaschen  werden  können,  Federbetten,  wollene

Decken,  Matratzen  ohne  Holzrahmen,  Bettvorleger,  Gardinen,  Teppiche,
Tischdecken  und  dergleichen  sind  in  Dampfapparaten  oder  mit  Formaldehydgas
  zu  desinfizieren.  Das  Gleiche  gilt  von  Strohsäcken,  soweit
sie  nicht  verbrannt  werden.

11.  Die  nach  den  Desinfektionsanstalten  oder  -apparaten  zu  schaffenden

Gegenstände  sind  in  Tücher,  welche  mit  verdünntem  Kresolwasser,
Karbolsäurelösung  oder  Sublimatlösung  angefeuchtet  sind,  einzuschlagen
und  tunlichst  nur  in  gutschließenden,  innen  mit  Blech  ausgeschlagenen
Kasten  oder  Wagen  zu  befördern.  Ein  Ausklopfen  der  zur  Desinfektion
bestimmten  Gegenstände  hat  zu  unterbleiben.  Wer  solche  Gegenstände
vor  der  Desinfektion  angefaßt  hat,  soll  seine  Hände  in  der  unter
Ziffer  14  angegebenen  Weise  desinfizieren.

12.  Gegenstände  aus  Leder  oder  Gummi  (Stiefel,  Gummischuhe  und  dergleichen)

  werden  sorgfältig  und  wiederholt  mit  Lappen  abgerieben,
welche  mit  verdünntem  Kresolwasser,  Karbolsäurelösung  oder  Sublimatlösung
  befeuchtet  sind.  Gegenstände  dieser  Art  dürfen  nicht  mit  Dampf
desinfiziert  werden.

13.  Pelzwerk  wird  auf  der  Haarseite  mit  verdünntem  Kresolwasser,  Karbolsäurelösung,

  Sublimatlösung  oder  1  prozentiger  Formaldehydlösung
durchfeuchtet,  feucht  gebürstet,  zum  Trocknen  hingehängt  und  womöglich
gesonnt.  Pelzwerk  darf  nicht  mit  Dampf  desinfiziert  werden.

14.  Hände  und  sonstige  Körperteile  müssen  jedesmal,  wenn  sie  mit  infizierten

Gegenständen  (Ausscheidungen  der  Kranken,  beschmutzter  Wäsche  usw.)
in  Berührung  gekommen  sind,  mit  Sublimatlösung,  verdünntem
Kresolwasser  oder  Karbolsäurelösung  gründlich  abgebürstet  und  nach
etwa  fünf  Minuten  mit  warmem  Wasser  und  Seife  gewaschen  werden.
Zu  diesem  Zwecke  muß  in  dem  Krankenzimmer  stets  eine  Schale  mit
Desinfektionsflüssigkeit  bereitstehen.