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Reichs-Gesetzblatt.
Nr 19.
Inhalt: Gesetz, betreffend den Gebührentarif für den Kaiser Wilhelm - Kanal. S. 153. — Allerhöchste
Order, betreffend Anrechnung des Jahres 1907 als Kriegsjahr aus Anlaß der Aufstände im
Südwestafrikanischen Schutzgebiete. S. 154. — Bekanntmachung, betreffend den Schutz von
Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf der 1907 in Berlin stattfindenden Ausstellung von
Erfindungen der Kleinindustrie. S. 154.
(Nr. 3323.) Gesetz, betreffend den Gebührentarif für den Kaiser Wilhelm-Kanal. Vom
8. Mai 1907.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
Die nach dem Gesetze vom 20. Mai 1902 (Reichs-Gesetzbl. S. 167) mit
dem 30. September 1907 ablaufende Frist, binnen welcher die Festsetzung des
Gebührentarifs für den Kaiser Wilhelm-Kanal dem Kaiser im Einvernehmen
mit dem Bundesrat überlassen bleibt, wird bis zum 30. September 1912 erstreckt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Karlsruhe, den 8. Mai 1907.
(L. S.) Wilhelm.
Graf von Posadowsky.
Reichs-Gesetzbl. 1907. 32
Ausgegeben zu Berlin den 15. Mai 1907.