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§4.
Der diesem Gesetz als zweite Anlage beigefügte Besoldungs-Etat für das
Reichsbankdirektorium für das Rechnungsjahr 1907 wird auf 195 019 Mark
festgestellt.
§ 5.
Diejenigen Stellen des Landheeres, der Marine und des Reichsmilitär-
gerichts, welche unter A 1 bis 8 des durch das Gesetz, betreffend den Servistarif
und die Klasseneinteilung der Orte, vom 6. Juli 1904 (Reichs-Gesetzbl. S. 272)
festgestellten Servistarifs fallen, sind aus der dritten Anlage ersichtlich.
§ 6.
Von dem nach China entsandten Ostasiatischen Expeditionskorps verbleibt
ein aus Militärpersonen des Friedens- und des Beurlaubtenstandes der einzelnen
Heereskontingente bestebender Teil, das Ostasiatische Detachement, noch in Ostasien,
ist aber, sobald es seine Aufgabe erfüllt haben wird, aufzulösen. Die Ver-
waltung wird durch den Bundesstaat Preußen geführt.
Die nach Deutschland zurückkehrenden Offiziere, Unteroffiziere, Kapitulanten,
Mannschaften und Beamten des Detachements werden, soweit sie nicht sofort
in offene etatsmäßige Stellungen einrücken können, zunächst überetatsmäßig ver-
pflegt und rücken beim Freiwerden etatsmäßiger Stellen in solche ein.
§ 7.
Soweit die zur Gewährung außerordentlicher einmaliger Beihilfen (Kapitel 11
Titel 1 bis 16 der einmaligen Ausgaben des ordentlichen Etats) erforderlichen
Matrikularbeiträge nach der Rechnung des Rechnungsjahrs 1907 keine Deckung
finden, treten sie den ordentlichen Ausgaben im Etat für das Rechnungs-
jahr 1909 hinzu.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Wiesbaden, den 17. Mai 1907.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst von Bülow.