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Artikel 5.
Dieses Gesetz tritt am 1. April 1907 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin im Schloß, den 7. Januar 1907.
(L. S.) Wilhelm.
Graf von Posadowsky.
(Nr. 3286.) Verordnung, betreffend Abänderung der Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetz
über die Kriegsleistungen. Vom 29. Dezember 1906.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen in Ausführung des Gesetzes über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873
(Reichs-Gesetzbl. S. 129) im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des
Bundesrats, was folgt:
Artikel I, § 1b der Verordnung vom 14. April 1888 (Reichs-Gesetzbl.
S. 142) wird aufgehoben; im Abschnitt I der Verordnung vom 1. April 1876
(Reichs-Gesetzbl. S. 137), betreffend die Ausführung des Gesetzes vom 13. Juni
1873 über die Kriegsleistungen, werden die Festsetzungen unter Ziffer 3, 2 zu § 10
des Gesetzes durch folgende Bestimmungen ersetzt:
Die Vergütung für Naturalverpflegung erfolgt — sowohl für Offfiziere,
Sanitätsoffiziere und obere Beamte, als auch für Mannschaften und Unter-
beamte nach § 9 Nr. 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Naturalleistungen für
die bewaffnete Macht im Frieden in der Fassung des Gesetzes vom 9. Juni 1906.
Danach beträgt die Vergütung für Naturalverpflegung für den Kopf
und Tag:
mit Brot ohne Brot
a) für die volle Tageskost 1,20 Mark, 1,5 Mark,
b) -- -- Mittagskost -- -- -- -- -- 60 Pfennig, 55 Pfennig,
c) -- -- Abendkost -- -- -- -- -- 50 , 45
d) -- -- Morgenkost -- -- -- -- -- 25 / 20