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§ 20.
Vom Inkrafttreten dieses Gesetzes ab erhalten die Witwen und die Kinder
von denjenigen bereits verstorbenen Beamten, welche an einem der von deutschen
Staaten vor 1871 oder von dem Deutschen Reiche geführten Kriege teilgenommen
hatten, sofern ihnen nach den früheren Gesetzen Witwen- und Waisengeld zusteht
und die Ehe schon zur Zeit des Krieges bestanden hat, Witwen- und Waisengeld
in demjenigen Betrage, der ihnen zu bewilligen gewesen sein würde, wenn bei
der Berechnung der Pension des Verstorbenen Artikel 1 Nr. X des Gesetzes, be-
treffend Änderung des Reichsbeamtengesetzes vom 31. März 1873, zur Anwendung
gekommen wäre.
§ 21.
Die Bezüge der Hinterbliebenen von Beamten, die vor dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes verstorben sind, ruhen von diesem Zeitpunkt ab nur nach den Vor-
schriften der §§ 15 bis 17 dieses Gesetzes.
§ 22.
Der den Hinterbliebenen der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ver-
storbenen Beamten zu zahlende Betrag an Versorgungsgebührnissen darf nicht hinter
demjenigen zurückbleiben, welcher ihnen nach den früheren Gesetzen zusteht.
§ 23.
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. April 1907 in Kraft.
Außer Kraft treten alsdann:
1. das Gesetz, betreffend die Fürsorge für die Witwen und Waisen der
Reichsbeamten der Zivilverwaltung, vom 20. April 1881,
2. das Gesetz, betreffend die Fürsorge für die Witwen und Waisen von
Angehörigen des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine, vom 17. Juni
1887, soweit es die Beamten des Reichsheeres und der Kaiserlichen
Marine sowie deren Hinterbliebene betrifft,
3. das Gesetz, betreffend den Erlaß der Witwen- und Waisengeldbeiträge
von Angehörigen der Reichszivilverwaltung, des Reichsheeres und der
Kaiserlichen Marine, vom 5. März 1888, soweit es die Beamten
betrifft,
4. das Gesetz wegen anderweiter Bemessung der Witwen- und Waisen-
gelder vom 17. Mai 1897, soweit es die Hinterbliebenen von Beamten
betrifft.
Die unter der Herrschaft der vorstehend aufgeführten Gesetze erklärten und
nicht rechtsgültig widerrufenen Verzichte auf Witwen- und Waisengeld behalten
auch mit bezug auf dieses Gesetz ihre Wirksamkeit.