— 227 —
das Diensteinkommen der Witwe 2000 Mark, das der Waise
1000 Mark übersteigt, und zwar in Höhe des Mehrbetrags.
Bei Berechnung des Diensteinkommens findet § 24 Nr. 3 Abs. 3
des Offizierpensionsgesetzes und § 36 Nr. 4 Abs. 3 des Mannschafts-
versorgungsgesetzes Anwendung.
§ 32.
Das Recht auf den Bezug des Witwengeldes ruht neben einer im Zivil-
dienst im Sinne des § 24 des Offizierpensionsgesetzes, § 36 des Mannschaftsver-
sorgungsgesetzes erdienten Pension über 1 500 Mark in Höhe des Mehrbetrags.
§ 33.
Tritt das Ruhen des Rechtes auf den Bezug von Witwen- und Waisen-
geld und der Kriegsversorgung gemäß §§ 31, 32 im Laufe eines Monats ein,
so wird die Zahlung mit dem Ende des Monats eingestellt; tritt es am ersten
Tage eines Monats ein, so hört die Zahlung mit dem Beginne des Monats auf.
Bei vorübergehender Beschäftigung gegen Tagegelder oder eine andere
Entschädigung beginnt das Ruhen des Rechtes auf den Bezug von Witwen-
und Waisengeld mit dem Ablaufe von sechs Monaten, vom ersten Tage des
Monats der Beschäftigung an gerechnet.
Lebt das Recht auf den Bezug von Witwen- und Waisengeld und die
Kriegsversorgung wieder auf, so hebt die Zahlung mit dem Beginne des
Monats an.
§ 34.
Ist eine Person, deren Hinterbliebenen auf Grund dieses Gesetzes Witwen-
und Waisengeld oder Kriegsversorgung zustehen würde oder bewilligt werden
könnte, verschollen, so kann den Hinterbliebenen von der obersten Militärver-
waltungsbehörde des Kontingents das Witwen- und Waisengeld oder die Kriegs-
versorgung auch schon vor der Todeserklärung gewährt werden, wenn das Ab-
leben des Verschollenen mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist. Den Tag,
mit welchem die Zahlung des Witwen- und Waisengeldes oder der Kriegsver-
sorgung beginnt, bestimmt in diesem Falle die oberste Militärverwaltungsbehörde
des Kontingents.
§ 35.
Wegen der Ansprüche aus diesem Gesetz ist der Rechtsweg mit folgenden
Maßgaben zulässig:
Die Entscheidung der obersten Militärverwaltungsbehörde des
Kontingents muß der Klage vorhergehen; das Klagerecht geht verloren,
wenn die Klage nicht bis zum Ablaufe von sechs Monaten nach Zu-
stellung dieser Entscheidung erhoben wird.
Hat gemäß § 28 eine andere Behörde Entscheidung getroffen, so
tritt der Verlust des Klagerechts auch dann ein, wenn gegen diese
43