Frist von vier Wochen, nach dem Empfange der Entscheidung der Regierung,
ergriffen werden.
Reklamationen gegen die im Laufe des Jahres vorkommenden neuen
Besteuerungen werden ferner in bisheriger Art behandelt, jedoch erstreckt sich
auch auf diese die festgesetzte Praͤklusivfrist, welche von dem Tage der Zustellung
des Auszuges aus der Steuer-Rolle anzurechnen ist.
Berlin, den 17ten Januar 1830.
Friedrich Wilhelm.
An
das Staatsministerim