Inhaltsverzeichnis : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

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Nr.  18.  Verordnung,
das  Betäuben  der  Schlachtthiere  betreffend;

vom  21.  März  1892.

Zur  thunlichsten  Abschneidung  von  Quälereien  der  Thiere  beim  Schlachten  wird  hiermit
Folgendes  verordnet:

1.  Beim  Schlachten  aller  Thiere,  mit  Ausnahme  des  Federviehes,  muß  der  Blut—
entziehung  die  Betäubung  vorausgehen.

Ausgenommen  bleiben  die  wegen  Unglücksfällen  und  plötzlicher  Erkrankungen  noth—

wendig  werdenden  Nothschlachtungen,  sobald  sich  die  Betaubung  nach  den  thatsächlichen
Verhältnissen  nicht  ausführen  läßt.

2.  Beim  Rinde  soll  die  Betäubung  unter  Benubung  der  Schlachtmaske  ausgeführt

werden,  soweit  nicht  beim  Jungvieh  die  ungenügende  Entwickelung  des  Schädels  eine
Ausnahme  erfordert.

3.  Bezüglich  der  Betäubung  der  Schweine,  Kälber  und  Schaafe  durch  Stirn=  oder
Genickschlag  wird  den  Schlächtern  die  Auswahl  der  Betäubungsapparate  überlassen,  doch
werden  als  solche  die  Holzkeule  für  Kälber,  der  Bolzenapparat  für  Schweine  und  der
Schlagbolzenhammer  oder  ein  stumpfer  Keilhammer  für  Schaafe  empfohlen.

4.  Alle  Schlachtungen,  mit  Ausnahme  der  nicht  aufzuschiebenden  Nothschlachtungen,
dürfen  unter  Verantwortlichkeit  des  Schlächters  nur  von  des  Schlachtens  durchaus  kundigen
Personen,  oder  doch  nur  unter  deren  Aufsicht  und  Mithülfe,  niemals  aber  allein  von  Lehrlingen
  ausgeführt  werden.

5.  Alles  Schlachten  hat  in  geschlossenen,  dem  Publikum  nicht  zugänglichen  Räumen
stattzufinden.  Nur  wo  solche  nicht  in  genügender  Weise  zur  Verfügung  stehen,  darf  das
nichtgewerbsmäßige  Schlachten  im  Freien  geschehen,  ist  aber  auch  dann  derart  vorzunehmen,
daß  es  nicht  von  öffentlichen  Straßen,  Wegen  oder  Plätzen  aus  zu  sehen  ist.

Beim  gewerbsmäßigen  Schlachten  ist  die  Anwesenheit  von  Personen  unter  16  Jahren,
mit  Ausnahme  der  Fleischer-Lehrlinge  und  Gehülfen,  verboten.

6.  Zuwiderhandlungen  gegen  vorstehende,  mit  dem  1.Oktober  dieses  Jahres  in  Wirksamkeit
  tretende  Bestimmungen  werden  mit  Geldstrafe  bis  zu  150  oder  Haftstrafe  geahndet.


7.  Die  Ortspolizeibehörden  haben  die  Schlächter  auf  die  vorstehenden  Bestimmungen