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§ 86.
Die entscheidenden Disziplinarbehörden, welche je nach Bedürfnis zusammen-
treten, sind
1. in erster Instanz die Disziplinarkammern,
2. in zweiter Instanz der Disziplinarhof.
§ 87.
An folgenden Orten:
Potsdam, Frankfurt a. O., Königsberg, Danzig, Stettin, Köslin,
Bromberg, Posen, Magdeburg, Erfurt, Breslau, Liegnitz, Oppeln,
Münster, Arnsberg, Düsseldorf, Cöln, Trier, Darmstadt, Frank-
furt a. M., Cassel, Hannover, Schleswig, Leipzig, Karlsruhe,
Schwerin, Lübeck und Bremen
wird je eine Disziplinarkammer errichtet.
Durch Anordnung des Kaisers können im Einvernehmen mit dem Bundes-
rat einzelne Disziplinarkammern auch an anderen Orten errichtet werden.
Der Disziplinarhof tritt am Sitze des Reichsgerichts zusammen.
§ 88.
Die Bezirke der Disziplinarkammern werden vom Kaiser im Einvernehmen
mit dem Bundesrat abgegrenzt.
Zuständig im einzelnen Falle ist die Disziplinarkammer, in deren Bezirke
der Angeschuldigte zur Zeit der Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens
seinen dienstlichen Wohnsitz hat, und wenn dieser Wohnsitz im Auslande sich
befindet, die Disziplinarkammer in Potsdam.
Streitigkeiten über die Zuständigkeit verschiedener Disziplinarkammern werden
vom Disziplinarhof entschieden.
§ 89
Jede Disziplinarkammer besteht aus sieben Mitgliedern. Der Präsident
und wenigstens drei andere Mitglieder müssen in richterlicher Stellung in einem
Bundesstaate sein.
Die mündliche Verhandlung und Entscheidung in den einzelnen Disziplinar-
sachen erfolgt durch fünf Mitglieder. Der Vorsitzende und wenigstens zwei
Beisitzer müssen zu den richterlichen Mitgliedern gehören.
§ 90.
Wenn auf den Antrag des Beamten der Staatsanwaltschaft oder des
Angeschuldigten der Disziplinarhof das Vorhandensein von Gründen anerkennt,
welche die Unbefangenheit der zuständigen Disziplinarkammer zweifelhaft machen,
so tritt eine andere durch den Disziplinarhof ernannte Disziplinarkammer an
deren Stelle.