24 Feststellungsprozeß.
II. Die Gerichtsbarkeit ist heutzutage fast ausschließlich eine
staatliche (§ 15 G.V.G.).
Früher gab es neben dieser eine Gerichtsbarkeit:
1. der Kirche: u. z.
a) ratione materiae, sofern gewisse Sachen an die geistlichen
Gerichte gewiesen waren, res spirituales (Ehe, Ehelichkeit, Patronat),
res spiritualibus connexae (Pfründen, Zehnten) und
andere Sachen, z. B. Wucher, Sachen der personae miserabiles;
b) ratione personarum, sofern Geistliche nur vor geistlichen
Gerichten verklagt werden durften (in Deutschland lange bestritten,
Einfluß des Pseudo-Isidor, Anerkennung durch Friedrich II.;
Authentica Statuimus v. 1220: nullus eecclesiasticam personam
in criminali questione vel civili trahere ad iudicium seculare
presumat);
2. öffentlicher Verbände: Austrägalgerichte der Standesherrn
(§ 7 E.G. G.V.G.);
3. des Grundbesitzes: hervorgegangen aus dem Recht des
Grundherrn gegen seine Hörigen und Grundholde, erweitert durch
Immunitätsprivilegien: Patrimonialgerichte.
Die Gerichte Nr. 1 und 3 (bezüglich Nr. 2 vgl. § 7 E. G.
z. G. V. G.) sind aufgehoben durch § 15 G. V. G., in Preußen bereits
durch Verfassung a. 42, 86 f., Pr. Ges. v. 14.4. 1856.
III. Gerichtsbarkeit des Reichs und der Bundesstaaten:
1. Schon im ehemaligen Deutschen Reich gab es:
a) Gerichte des Reichs — Hofgericht; Reichskammergericht,
Reichshofrat (Hofgericht Rottweil) — und
b) Gerichte der Einzelstaaten, die sich entwickelten, als
die Grafen und Herzöge Souveräne wurden. Vielfach bildete sich
ein ius de non appellando, daß Prozesse nicht in höherer Instanz
(vgl. unten § 28) an Reichsgerichte, und ein ius de non
evocando, daß Preozesse nicht in erster Instanz an Reichsgerichte
kommen sollten (Goldene Bulle v. 1356). Exemtionen vom Hofgericht
Rottweil.
2. Auch heutzutage ist die Gerichtsbarkeit teils Gerichtsbarkeit
a) des Reichs — Reichsgericht (früher Reichsoberhandelsgericht),
teils