Full text : Grundriß des Zivilprozesses mit Einschluß des Konkursrechts.

24  Feststellungsprozeß.

II.  Die  Gerichtsbarkeit  ist  heutzutage  fast  ausschließlich  eine
staatliche  (§  15  G.V.G.).

Früher  gab  es  neben  dieser  eine  Gerichtsbarkeit:

1.  der  Kirche:  u.  z.

a)  ratione  materiae,  sofern  gewisse  Sachen  an  die  geistlichen
Gerichte  gewiesen  waren,  res  spirituales  (Ehe,  Ehelichkeit,  Patronat),
  res  spiritualibus  connexae  (Pfründen,  Zehnten)  und
andere  Sachen,  z.  B.  Wucher,  Sachen  der  personae  miserabiles;

b)  ratione  personarum,  sofern  Geistliche  nur  vor  geistlichen
  Gerichten  verklagt  werden  durften  (in  Deutschland  lange  bestritten,
  Einfluß  des  Pseudo-Isidor,  Anerkennung  durch  Friedrich  II.;
Authentica  Statuimus  v.  1220:  nullus  eecclesiasticam  personam
  in  criminali  questione  vel  civili  trahere  ad  iudicium  seculare
  presumat);

2.  öffentlicher  Verbände:  Austrägalgerichte  der  Standesherrn
  (§  7  E.G.  G.V.G.);

3.  des  Grundbesitzes:  hervorgegangen  aus  dem  Recht  des
Grundherrn  gegen  seine  Hörigen  und  Grundholde,  erweitert  durch
Immunitätsprivilegien:  Patrimonialgerichte.

Die  Gerichte  Nr.  1  und  3  (bezüglich  Nr.  2  vgl.  §  7  E.  G.
z.  G.  V.  G.)  sind  aufgehoben  durch  §  15  G.  V.  G.,  in  Preußen  bereits
durch  Verfassung  a.  42,  86  f.,  Pr.  Ges.  v.  14.4.  1856.

III.  Gerichtsbarkeit  des  Reichs  und  der  Bundesstaaten:

1.  Schon  im  ehemaligen  Deutschen  Reich  gab  es:

a)  Gerichte  des  Reichs  —  Hofgericht;  Reichskammergericht,
  Reichshofrat  (Hofgericht  Rottweil)  —  und

b)  Gerichte  der  Einzelstaaten,  die  sich  entwickelten,  als
die  Grafen  und  Herzöge  Souveräne  wurden.  Vielfach  bildete  sich
ein  ius  de  non  appellando,  daß  Prozesse  nicht  in  höherer  Instanz
  (vgl.  unten  §  28)  an  Reichsgerichte,  und  ein  ius  de  non
evocando,  daß  Preozesse  nicht  in  erster  Instanz  an  Reichsgerichte
kommen  sollten  (Goldene  Bulle  v.  1356).  Exemtionen  vom  Hofgericht
  Rottweil.

2.  Auch  heutzutage  ist  die  Gerichtsbarkeit  teils  Gerichtsbarkeit

a)  des  Reichs  —  Reichsgericht  (früher  Reichsoberhandelsgericht),
  teils