Full text : Entstehung und Bedeutung der Preußischen Städteordnung.

—  144  —

[O,  W.  Die  kommissarische  Verwaltung  dauert  so  lange,  bis  die  Wahl  der
Stadtverordnetenversammlung,  deren  wiederholte  Vornahme  ihr  jederzeit  zusteht,  die
Bestätigung  des  Zonig  bzw.  des  Regierungspräsidenten  erlangt  hat.

.O,  W;  §  388.  Die  Mitglieder  des  Magistrats  [Rh  Beigeordneten]
werden  vor  ihrem  Amtsantiitt  durch  den  Bürgermeister  in  öffentlicher  Sitzung  der
Stadtrerordnetenversammlung  in  Eid  und  Pflicht  genommen;  der  Bürgermeister
wird  vom  Regierungspräsidenten  oder  einem  von  diesem  zu  ernennenden  Kommissar
in  öffentlicher  Sitzung  der  Stadtverordnetenversammlung  vereidet.

[O.  Magistratsmitgliedern,  welche  ihr  Amt  mindestens  neun  Jahre  mit  Ehren
bekleidet  haben,  kann  in  Ubereinstimmung  mit  der  Stadtverordnetenversammlung
von  dem  Magistrat  das  Prädikat  „Stadtältester“  verliehen  werden.)

Titel  IV.

Ven  den  VPersammlungen  und  Geschäften  der  Stadtverordneten
[Rh  Bon  den  Geschäften  der  Stadtverordnetenversammlungl.

635.  O,  W;  Rh  §  34.  Die  Stadtverordnetenversammlung  hat  über  alle
Gemeindeangelegenheilten  zu  beschließen,  soweit  dieselben  nicht  ausschließlich  dem
Magistrate  (kh  Bürgermeister])  überwiesen  sind.  Sie  gibt  ihr  Gutachten  über  alle
Gegenstände  ab,  welche  ihr  zu  diesem  Zwecke  durch  die  Aussichtsbehörden  vorgelegt
werden.  UÜber  andere  als  Gemeindeangelegenheiten  dürfen  die  Stadtverordneten
tRh.  darf  die  Stadtverordnetenversammlung]  nur  dann  beraten,  wenn  solche  durch
besondere  Gesetze  oder  in  einzelnen  Fällen  durch  Aufträge  der  Aussichtsbehörde
an  sie  gewiesen  sind.

Die  Stadtverordneten  sind  an  keinerlei  Instruktion  oder  Austräge  der  Wähler
oder  der  Wahlbezirke  gebunden.  «

36.  O,  W.  Die  Beschlüsse  der  Stadtverordneten  bedürsen,  wenn  sie  solche
Angelegenheiten  betrefsen,  welche  durch  das  Gesetz  dem  Magistrate  zur  Ausführung
überwiesen  sind,  der  Zustimmung  des  letzteren.  Versagt  dieser  die  Zustimmung,
so  hat  er  die  Gründe  dieser  Bersagung  der  Stadtverordnetenversammlung  mitzuteilen.
  Erfolgt  hierauf  keine  Verständigung,  zu  deren  Herbeiführung  sowohl  von
dem  Magistrate  als  den  Stadtverordneten  die  Einsetzung  einer  gemeinschaftlichen
Kommission  verlangt  werden  kann,  so  beschließt  der  Bezirksausschuß  über  die  entstandene
  Meinungsverschiedenheit,  wenn  von  einem  Teile  auf  Entscheidung  angetragen
  wird,  und  zugleich  die  Angelegenbet  nicht  auf  sich  beruhen  bleiben  kann.
Die  Stadtverordnetenversammlung  darf  ihre  Beschlüsse  in  keinem  Falle  selbst  zur
Ausführung  bringen.

6§87.  0O,  W;  Rh  g  35.  Die  Stadtverordnetenversammlung  kontrolliert  die
Verwaltung.  Sie  [Rh  §  35  Die  Stadtverordnetenversammlung  darf  ihre  Beschlüsse
in  keinem  Falle  selbst  ausführen.  Sie  kontrolliert  die  Verwaltung  und]  ist  daber
berechtigt,  sich  von  der  Ausführung  ihrer  Beschlüsse  und  der  Verwendung  aller
Gemeindeelnnahmen  Uberzeugung  zu  verschaffen.  Sie  kann  zu  diesem  Zwecke  von
dem  Magistrat  die  Einsicht  der  Akten  verlangen  (W,  Rh  die  Akten  einsehen)  und
Ausschüsse  aus  ihrer  Mitte  ernennen,  zu  welchen  [Rh  denen]  der  Bürgermelster
ein  Mitglied  des  Maglistrats  (Rh  wenn  er  nicht  selbst  hinzutreten  will,  einen  Beigeordneten]
  abzuordnen  befugt  ist.

88.  O,  W.  Die  Stadtverordnetenversammlung  wählt  jährlich  einen  Vorsitzenden,
  sowie  einen  Stellvertreter  desselben,  und  einen  Schriftführer,  sowie  einen
Stellvertreter  desselben  aus  ihrer  Mitte;  doch  kann  auch  die  Stelle  des  Schriftführers
  ein  von  den  Stadtverordneten  nicht  aus  ihrer  Mitte  gewählter,  in  öffentlicher
  Sitzung  hierzu  von  dem  Bürgermeister  vereideter  Protokollführer  vertreten.
Diese  Wahlen  erfolgen  in  dem  §  32  vorgeschriebenen  Berfahren.

„W,  Rh  g  37.  Die  Stadtverordneten  versammeln  sich,  so  oft  es  ihre
[Rh  die]  Geschäfte  erfordern.  [Rh  die  Zusammenberufung  derselben  geschieht  durch
den  Vorsitzenden;  sie  muß  erfolgen,  sobald  es  von  einem  Viertel  der  Mitglieder
verlangt  wird.]  .

O,  W.  Der  Magistrat  wird  zu  allen  Versammlungen  eingeladen  und  kann