— 144 —
[O, W. Die kommissarische Verwaltung dauert so lange, bis die Wahl der
Stadtverordnetenversammlung, deren wiederholte Vornahme ihr jederzeit zusteht, die
Bestätigung des Zonig bzw. des Regierungspräsidenten erlangt hat.
.O, W; § 388. Die Mitglieder des Magistrats [Rh Beigeordneten]
werden vor ihrem Amtsantiitt durch den Bürgermeister in öffentlicher Sitzung der
Stadtrerordnetenversammlung in Eid und Pflicht genommen; der Bürgermeister
wird vom Regierungspräsidenten oder einem von diesem zu ernennenden Kommissar
in öffentlicher Sitzung der Stadtverordnetenversammlung vereidet.
[O. Magistratsmitgliedern, welche ihr Amt mindestens neun Jahre mit Ehren
bekleidet haben, kann in Ubereinstimmung mit der Stadtverordnetenversammlung
von dem Magistrat das Prädikat „Stadtältester“ verliehen werden.)
Titel IV.
Ven den VPersammlungen und Geschäften der Stadtverordneten
[Rh Bon den Geschäften der Stadtverordnetenversammlungl.
635. O, W; Rh § 34. Die Stadtverordnetenversammlung hat über alle
Gemeindeangelegenheilten zu beschließen, soweit dieselben nicht ausschließlich dem
Magistrate (kh Bürgermeister]) überwiesen sind. Sie gibt ihr Gutachten über alle
Gegenstände ab, welche ihr zu diesem Zwecke durch die Aussichtsbehörden vorgelegt
werden. UÜber andere als Gemeindeangelegenheiten dürfen die Stadtverordneten
tRh. darf die Stadtverordnetenversammlung] nur dann beraten, wenn solche durch
besondere Gesetze oder in einzelnen Fällen durch Aufträge der Aussichtsbehörde
an sie gewiesen sind.
Die Stadtverordneten sind an keinerlei Instruktion oder Austräge der Wähler
oder der Wahlbezirke gebunden. «
36. O, W. Die Beschlüsse der Stadtverordneten bedürsen, wenn sie solche
Angelegenheiten betrefsen, welche durch das Gesetz dem Magistrate zur Ausführung
überwiesen sind, der Zustimmung des letzteren. Versagt dieser die Zustimmung,
so hat er die Gründe dieser Bersagung der Stadtverordnetenversammlung mitzuteilen.
Erfolgt hierauf keine Verständigung, zu deren Herbeiführung sowohl von
dem Magistrate als den Stadtverordneten die Einsetzung einer gemeinschaftlichen
Kommission verlangt werden kann, so beschließt der Bezirksausschuß über die entstandene
Meinungsverschiedenheit, wenn von einem Teile auf Entscheidung angetragen
wird, und zugleich die Angelegenbet nicht auf sich beruhen bleiben kann.
Die Stadtverordnetenversammlung darf ihre Beschlüsse in keinem Falle selbst zur
Ausführung bringen.
6§87. 0O, W; Rh g 35. Die Stadtverordnetenversammlung kontrolliert die
Verwaltung. Sie [Rh § 35 Die Stadtverordnetenversammlung darf ihre Beschlüsse
in keinem Falle selbst ausführen. Sie kontrolliert die Verwaltung und] ist daber
berechtigt, sich von der Ausführung ihrer Beschlüsse und der Verwendung aller
Gemeindeelnnahmen Uberzeugung zu verschaffen. Sie kann zu diesem Zwecke von
dem Magistrat die Einsicht der Akten verlangen (W, Rh die Akten einsehen) und
Ausschüsse aus ihrer Mitte ernennen, zu welchen [Rh denen] der Bürgermelster
ein Mitglied des Maglistrats (Rh wenn er nicht selbst hinzutreten will, einen Beigeordneten]
abzuordnen befugt ist.
88. O, W. Die Stadtverordnetenversammlung wählt jährlich einen Vorsitzenden,
sowie einen Stellvertreter desselben, und einen Schriftführer, sowie einen
Stellvertreter desselben aus ihrer Mitte; doch kann auch die Stelle des Schriftführers
ein von den Stadtverordneten nicht aus ihrer Mitte gewählter, in öffentlicher
Sitzung hierzu von dem Bürgermeister vereideter Protokollführer vertreten.
Diese Wahlen erfolgen in dem § 32 vorgeschriebenen Berfahren.
„W, Rh g 37. Die Stadtverordneten versammeln sich, so oft es ihre
[Rh die] Geschäfte erfordern. [Rh die Zusammenberufung derselben geschieht durch
den Vorsitzenden; sie muß erfolgen, sobald es von einem Viertel der Mitglieder
verlangt wird.] .
O, W. Der Magistrat wird zu allen Versammlungen eingeladen und kann