Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1907. (41)

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§ 15. 
(4)  Wasserkrane mit drehbarem Ausleger müssen mit einem Signale ver- 
sehen sein, das die Querstellung des Auslegers bei Dunkelheit anzeigt. Für 
wenig benutzte Krane können von der Aufsichtsbehörde Ausnahmen zugelassen 
werden. 
§  28. 
(5) Die in der durchgehenden Flucht der Langwände von Personen-, Post- 
und Gepäckwagen liegenden Türen dürfen bei Mittelstellung der Fahrzeuge im 
geraden Gleise die Umgrenzung des lichten Raumes seitlich (senkrecht zur Mittel- 
linie gemessen) äußerstenfalls um 50 mm überschreiten. Andere Türen solcher 
Wagen müssen bei Mittelstellung der Fahrzeuge im geraden Gleise noch inner- 
halb der Umgrenzung des lichten Raumes verbleiben. 
§  31. 
(3) Die Räder der Tender und Wagen müssen im Laufkreis einen Durch- 
messer von mindestens 850 mm haben. 
Bemerkung. Der Laufkreis ist der Schnitt einer zur Achse senkrechten, 
750 mm von der Achsmitte entfernten Ebene mit der Außenfläche des Rad- 
reifens. 
§ 33. 
(4) An den Zug- und Stoßvorrichtungen sind die folgenden Maße ein- 
zuhalten: 
c) Länge der Kuppelung von der Stirne der nicht eingedrückten Puffer 
bis zur Angriffsfläche des Einhängbügels bei ganz ausgeschraubter und 
gestreckter Kuppelung 
mindestens 450 mm, 
höchstens 550 mm; 
e) Länge, um die die Zugvorrichtung aus der Kopfschwelle herausgezogen 
werden kann, 
mindestens 50 mm, 
höchstens 150 mm 
und bei Wagen mit Übergangsbrücken für die Reisenden 
höchstens 65 mm; 
g) Abstand der Pufferscheiben von der Kopfschwelle bei völlig eingedrückten 
Puffern 
mindestens 425 mm. 
§ 34. 
(1)  Zu beiden Seiten der Zugvorrichtung muß je ein freier Raum von 
folgenden Abmessungen verbleiben: · 
Breite zwischen den Kuppelungsteilen und dem Innenrande der 
Pufferscheibe 
mindestens 400 mm, 
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