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3. Der Abschnitt „Rumänien.“ hat folgende Fassung erhalten:
Rumänien.
A. Von rumänischen Verwaltungen betriebene Bahnen
und Bahnstrecken.
1. Königlich Rumänische Staatseisenbahnen.
B. Bahnstrecken, welche sich im Mitbetrieb auswärtiger
Verwaltungen befinden.
2. Die von den Königlich Rumänischen Staatseisenbahnen be-
triebene und von den russischen Süd-West-Bahnen mit-
betriebene Strecke von der russisch- rumänischen Grenze bei
Ungheni bis Rumänisch-Ungheni.
Anmerkung: Betreffend die Bahnstrecken, welche von der
rumänischen Verwaltung im Auslande betrieben sind, ist zu vergleichen:
Österreich, Ziffer 56.
Rußland, Ziffer 45.
4. Im Abschnitt „Rußland.“ C. Grenzstrecken, welche sich im Mitbetrieb
auswärtiger Verwaltungen befinden, ist neu hinzugefügt:
III. Rumänischer Verwaltungen.
Die von den Süd-West-Bahnen betriebene und von
den Königlich Rumänischen Staatseisenbahnen mitbetriebene
Strecke von der rumänisch-russischen Grenze:
45. bei Ungheni bis Russisch-Ungheni.
In der Anmerkung am Schlusse dieses Abschnitts ist hinter
„Österreich, Ziffer 53, 54, 55"
hinzugefügt worden:
„Rumänien, Ziffer 2.".
Berlin, den 24. August 1907.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage:
von Misani.
Herausgegeben im Reichsamte des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts sind an das Kaiserliche Postzeitungsamt in Berlin W. 9 zu richten.