Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1907. (41)

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Falls das Schiff in dem im Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Hafen lediglich 
Reisende und ihr Gepäck oder die Post ausgeschifft hat, ohne mit dem Lande in 
Verbindung gekommen zu sein, ist es so anzusehen, als ob es den Hafen nicht 
berührt hätte. 
§  3. 
Soweit es sich um Gelbfieber handelt, findet die im § 2 vorgesehene Unter- 
suchung in der Regel nur in der Zeit vom 15. Mai bis 15. September statt. 
§  4. 
Jedes gemäß § 2 der Untersuchung unterliegende Schiff muß beim Ein- 
laufen in das zum Hafen führende Fahrwasser, jedenfalls aber, sobald es sich 
dem Hafen auf Sehweite nähert, eine gelbe Flagge am Fockmaste hissen. 
Das Schiff darf unbeschadet der Annahme eines Lotsen oder eines Schlepp- 
dampfers weder mit dem Lande noch mit einem anderen Schiffe, abgesehen vom 
Zollschiff, in Verkehr treten, auch die vorbezeichnete Flagge nicht einziehen, bevor 
es durch Verfügung der Hafenbehörde zum freien Verkehre zugelassen ist. Der 
gleichen Verkehrsbeschränkung unterliegen sämtliche Schiffsinsassen (Schiffsbesatzung, 
Reisende und sonst an Bord befindliche Personen). 
Privatpersonen ist der Verkehr mit einem Schiffe, welches die gelbe Flagge 
führt, untersagt. Wer dieses Verbot übertritt, wird als zu dem untersuchungs- 
pflichtigen Schiffe gehörend behandelt. 
§  5. 
Der Lotse und die Hafenbehörde haben durch Befragung des Kapitäns 
oder seines Vertreters festzustellen, ob das Schiff gemäß § 2 der Untersuchung 
unterliegt. 
Ist dies der Fall, so haben sie auf die Befolgung des § 4 zu achten 
sowie dem Kapitän oder seinem Vertreter einen nach Maßgabe der Anlage auf- 
gestellten Fragebogen auszuhändigen. 
Die auf dem Fragebogen gestellten Fragen sind von dem Kapitän und 
dem Steuermanne, falls jedoch ein Arzt als Schiffsarzt die Reise mitgemacht 
hat, von dem Kapitän und diesem Arzte (von dem letzteren nur die mit den 
Nummern 10, 11, 12, 13, 14, 17 und 18 bezeichneten Fragen) wahrheitsgemäß 
und vollständig so zu beantworten, daß die dabei gemachten Angaben von ihnen 
eidlich bestärkt werden können. Die Richtigkeit der Antworten ist durch eigen- 
händige Namensunterschrift zu versichern. Der ausgefüllte Fragebogen ist nebst 
den sonstigen zur Beurteilung der Gesundheitsverhältnisse des Schiffes geeigneten 
Ausweisen sowie der Musterrolle, dem Verzeichnisse der Reisenden und den 
Papieren, aus denen hervorgeht, welche Häfen das Schiff angelaufen hat und 
an welchen Tagen dies geschehen ist, zur Verfügung der Hafenbehörde zu halten. 
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