Zweiter Nachtrag
zum Hausbalts- Etat der Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1906
Für das
Rechnungsjahr
Ausgabe und Einnahme. 1906
treten hinzu
Kapitel. Titel. Mark.
IV. Südwestafrikanisches Schutzgebiet.
1. Ausgabe.
II. Einmalige Ausgaben.
2. 10. Ausgaben aus Anlaß des Eingeborenenaufstandses 8 900 000
2. Einnahme.
2. — Reichszuschuß . . . . . 8 900 000
Summe der Ausgabe . . . . 8 900 000
Summe der Einnahme . . . . . 8 900 000
Berlin im Schloß, den 16. März 1907.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst von Bülow.
(Nr. 3306). Gesetz, betreffend die Gewährung eines Darlehns an das Südwestafrikanische
Schutzgebiet. Vom 16. März 1907.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
§ 1.
Die dem Südwestafrikanischen Schutzgebiete zum Baue einer Eisenbahn von
Lüderitzbucht nach Keetmanshoop reichsseitig durch den Etat gewährten oder noch
zu gewährenden Beträge sind seitens des Schutzgebiets vom 1. April 1911 ab
mit 3½ vom Hundert jährlich zu verzinsen und vom 1. April 1912 ab, nach
einem vom Reichskanzler aufzustellenden Tilgungsplane, mit 3/5 vom Hundert
jährlich unter Hinzurechnung der ersparten Zinsen nach Maßgabe der Be-
stimmung im § 2 Abs. 2 zu tilgen.
Die zur Verzinsung erforderlichen Beträge sind alljährlich in den Etat des
Südwestafrikanischen Schutzgebiets aufzunehmen und zur Verfallzeit aus den
bereitesten Mitteln an das Reich abzuführen.
Reichs- Gesetzbl. 1907. 17