Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1907. (41)

Zweiter Nachtrag 
zum Hausbalts- Etat der  Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1906 
  
  
  
Für das 
  Rechnungsjahr 
  Ausgabe und Einnahme. 1906 
 treten hinzu 
Kapitel. Titel. Mark. 
IV. Südwestafrikanisches Schutzgebiet. 
1. Ausgabe. 
II. Einmalige Ausgaben. 
2. 10. Ausgaben aus Anlaß des Eingeborenenaufstandses 8 900 000 
2. Einnahme. 
2. — Reichszuschuß  .  .  .  .  . 8 900 000 
Summe der Ausgabe  .  .  .  .   8 900 000 
Summe der Einnahme  .  .  .  .  .  8 900 000 
  
Berlin im Schloß, den 16. März 1907. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst von Bülow. 
  
  
(Nr. 3306). Gesetz, betreffend die Gewährung eines Darlehns an das Südwestafrikanische 
Schutzgebiet. Vom 16. März 1907. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
§  1. 
Die dem Südwestafrikanischen Schutzgebiete zum Baue einer Eisenbahn von 
Lüderitzbucht nach Keetmanshoop reichsseitig durch den Etat gewährten oder noch 
zu gewährenden Beträge sind seitens des Schutzgebiets vom 1. April 1911 ab 
mit 3½ vom Hundert jährlich zu verzinsen und vom 1. April 1912 ab, nach 
einem vom Reichskanzler aufzustellenden Tilgungsplane, mit 3/5 vom Hundert 
jährlich unter Hinzurechnung der ersparten Zinsen nach Maßgabe der Be- 
stimmung im § 2 Abs. 2 zu tilgen. 
Die zur Verzinsung erforderlichen Beträge sind alljährlich in den Etat des 
Südwestafrikanischen Schutzgebiets aufzunehmen und zur Verfallzeit aus den 
bereitesten Mitteln an das Reich abzuführen. 
Reichs- Gesetzbl. 1907. 17
	        
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