Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1907. (41)

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Reichs- Gesebblatt 
  Nr 13. 
Inhalt: Gesetz, betreffend die vorläufige Regelung des Reichshaushalts für die Monate April und Mai 
1907. S. 75. — Gesetz, betreffend die vorläufige Regelung des Haushalts der Schutzgebiete für 
die Monate April und Mai 1907. S. 83. — Bekanntmachung, betreffend die Hinterlegung der 
Ratifikationsurkunde Portugals zu den am 12. Juni 1902 im Haag abgeschlossenen Abkommen über 
das internationale Privatrecht. S. 84. — Bekanntmachung, betreffend die Erweiterung der 
Rayons für die Festung Cöln. S. 85. — Bekanntmachung, betreffend Ergänzung der Nr. XXXII 
der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. S. 85. 
  
(Nr. 3307.) Gesetz, betreffend die vorläufige Regelung des Reichshaushalts für die Monate 
April und Mai 1907. Vom 25. März 1907 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
§  1. 
Bis zur gesetzlichen Feststellung des Reichshaushalts-Etats für das 
Rechnungsjahr 1907 und vorbehaltlich der Änderungen, welche sich durch diese 
Feststellung ergeben, wird über den Reichshaushalt für die Monate April und 
Mai 1907 folgendes bestimmt: 
1. Von den durch den Reichshaushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1906 
(Reichs-Gesetzbl. S. 477) festgestellten Summen und von den Nach- 
bewilligungen können 
a) bei den fortdauernden Ausgaben innerhalb der Grenzen der bei 
den einzelnen Kapiteln und Titeln bewilligten Beträge, 
b) bei den einmaligen Ausgaben des ordentlichen sowie bei den 
Ausgaben des außerordentlichen Etats, insoweit diese Ausgaben 
für Zwecke bestimmt sind, die in dem der Beratung des Reichs- 
tags unterliegenden Entwurfe des Reichshaushalts-Etats für das 
Rechnungsjahr 1907 unter den einmaligen Ausgaben des ordent- 
lichen Etats und den Ausgaben des außerordentlichen Etats 
wieder erscheinen, 
für die Monate April und Mai 1907 je ein Zwölftel zuzüglich der- 
jenigen Mehrbeträge verausgabt werden, welche zur Erfüllung der auf 
einen längeren Zeitraum im voraus fälligen Verbindlichkeiten erforder- 
lich sind. 
Reichs- Gesetzbl. 1907. 18 
Ausgegeben zu Berlin den 27. März 1907.
	        
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